Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (RiE 412.210)
Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (RiE 412.210)
Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen
Reglement des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) Vom 25. Juni 2002 Der Gemeinderat Riehen erlässt, gestützt auf § 19 der Ordnung des Kindergartenwesens (Kindergartenordnung) vom 24. April 2002
1) und auf § 49 der Personalordnung vom 24. April 2002
2) , folgendes Regle- ment: i. kindergartenbetrieb §§ 3–13
3) ii. leitung des kindergartenwesens iii. kindergartenlehrkräfte iv. kindergartenkommission Zusammensetzung und Wahl
§ 14. Zur externen Qualitätssicherung setzt der Gemeinderat eine
Kommission von maximal zehn Mitgliedern ein.
4)
2 Den Vorsitz hat von Amtes wegen der zuständige Gemeinderat oder die zuständige Gemeinderätin. Die andern Mitglieder wählt der Ge- meinderat auf seine eigene Amtsdauer.
3 Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
4 Bei der Zusammensetzung der Kommission werden in der Regel fol- gende Kriterien beachtet: a) die Mitglieder sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder Kinder- gärten oder Schulen besuchen oder besucht haben, b) es sind beide Geschlechter vertreten. Aufgaben
§ 15. Der Kindergartenkommission werden folgende Aufgaben
übertragen:
b) Rückmeldung auf Grund der Beobachtungen an die betreffenden Kindergartenlehrkräfte und die Leitung des Kindergartenwesens, c) Ombudsfunktion in Konfliktfällen zwischen Erziehungsberechtig- ten und Kindergartenlehrkräften, sofern die Leitung als vermit- telnde Stelle keine befriedigende Problemlösung bieten kann, d) Kontaktpflege und Informationsaustausch mit der Leitung, e) Berichterstattung zuhanden des Gemeinderats. f) Zustimmung zum Entscheid der Kindergartenleitung beim Aus- schluss eines Kindes.
5)
5)
2 Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf eine angemes- sene Einführung in ihre Aufgabe und eine entsprechende Schulung. v. übergangs- und schlussbestimmungen Besoldung
§ 16. Bis zur Ablösung der Ordnung über die Besoldung der Beam-
ten und Angestellten der Gemeinde Riehen vom 29. September 1971 durch eine Lohnordnung bleiben die Kindergärtnerinnen und Kinder- gärtner in der Lohnklasse 11 eingewiesen. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 17. Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die besonderen
Anstellungsbedingungen für Kindergartenlehrkräfte und dasjenige über die besonderen Anstellungsbedingungen für Vikarinnen und Vikare, beide vom 30. April 1996. Wirksamkeit
§ 18. Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Juli 2002 wirk-
sam.