Verordnung betreffend mikrobiologische und histologische Untersuchungen (321.700)
Verordnung betreffend mikrobiologische und histologische Untersuchungen (321.700)
Verordnung betreffend mikrobiologische und histologische Untersuchungen
Verordnung betreffend mikrobiologische und histologische Untersuchungen Vom 16. Oktober 1973 (Stand 16. Oktober 1973) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:
§ 1
1 Mikrobiologische und histologische Untersuchungen werden, soweit sie im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrank - heiten, bösartigen Geschwülsten und Strumen erforderlich sind, in den in § 2 genannten Fällen unentgeltlich vorgenommen.
§ 2
1 Voraussetzung für die Unentgeltlichkeit einer Untersuchung ist, dass sie vom Gesundheitsamt
1 ) aus epidemiologischen Gründen angeord - net wird.
§ 3
1 Die Untersuchungen werden durch das Institut für Medizinische Mi - krobiologie beziehungsweise durch das Institut für Pathologie der Universität vorgenommen; das Gesundheitsamt
2 ) kann einzelne Un - tersuchungen auch anderen geeigneten Instituten übertragen.
§ 4
1 Die Kosten der unentgeltlichen Untersuchungen werden dem Sani - tätsdepartement
3 ) , Konto Massnahmen gegen übertragbare Krankhei - ten, belastet.
2 Die Vergütungen für die unentgeltlichen Untersuchungen erfolgen zu den Ansätzen der eidgenössischen Analysenliste des Bundesamtes für Sozialversicherung.
1)
§ 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss
RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» ge - mäss RRB vom 22. 12. 2015.
2)
§ 3: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss
RRB vom 28. 11. 2000; erneute Umbenennung in «Medizinische Dienste» ge - mäss RRB vom 22. 12. 2015.
3)
§ 4 Abs. 1: Umbenennung «Santitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt»
in «Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt » durch RRB vom 21.
6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005.
1
3 Die mit der Vornahme unentgeltlicher Untersuchungen beauftragten Institute erhalten vom Sanitätsdepartement
4 ) die erforderlichen Wei - sungen.
§ 5
1 Das Institut für Medizinische Mikrobiologie und das Institut für Pa - thologie der Universität sind ermächtigt, mikrobiologische und histo - logische Untersuchungen beliebiger Art und beliebiger Auftraggeber gegen Bezahlung gemäss Tarif (siehe § 4 Abs. 2) auszuführen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Unentgeltlichkeit.
§ 6
1 Das Institut für Medizinische Mikrobiologie und das Institut für Pa - thologie der Universität sind ermächtigt, mit hiesigen und auswärtigen Heilanstalten, Behörden oder Versicherungsträgern Verträge über die Vornahme von Untersuchungen zu den Ansätzen des Tarifs gemäss §
4 Abs. 2 abzuschliessen. Diese Verträge unterliegen der Genehmigung durch die Oberbehörden.
§ 7
1 Das Sanitätsdepartement ) ist, unter Vorbehalt der Kompetenzen des Erziehungsdepartements, mit dem Vollzug dieser Verordnung be - auftragt. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie ersetzt die Verordnung betref - fend mikrobiologische und histologische Untersuchungen vom 17. April 1962 sowie den Tarif betreffend mikrobiologische und histologi - sche Untersuchungen vom 17. Oktober 1967; sie tritt sofort in Wirk - samkeit.
4)
§ 4 Abs. 3: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in
«Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt» durch RRB vom 21. 6.
2005 (wirksam seit 1. 7. 2005.
5)
§ 7: Umbenennung «Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt» in «Ge -
sundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt durch RRB vom 21. 6. 2005 (wirksam seit 1. 7. 2005.
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