Verordnung über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilb... (901.21)
Verordnung über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilb... (901.21)
Verordnung über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilberufe
1 GS 29.276, SGS 100
66 - 1.1.2001 Vom 7. November 2000 GS 33.1383 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 , beschliesst:
§ 1
1 Die Berufsausübungs-Bewilligung für Medizinalperson in einer eigenen Praxis wird im Anschluss an das Vorliegen eines vollständigen Gesuches und unter der Bedingung erteilt, dass die gesuchstellende Person ihre Praxis spätestens 6 Monate nach der Erteilung der Bewilligung eröffnet.
2 Die Praxis gilt dann als eröffnet, wenn sie ausgeschildert ist, und die Medizinal- person ab diesem Zeitpunkt keine andere als die bewilligte Tätigkeit hauptbe- ruflich ausübt, also Patientinnen und Patienten in ihrer neuen Praxis behandelt und in den Notfalldienst integriert ist.
§ 2 Fällt die erteilte Berufsausübungs-Bewilligung infolge nicht fristgerechter Eröff-
nung dahin, so wird auf ein zweites Gesuch erst 6 Monate nach Hinfälligkeit der ersten Bewilligung eingetreten; bei jedem weiteren Gesuch gilt dasselbe. Die weiteren Bewilligungen gelten hinsichtlich der Gebühren als Mutationen.
§ 3 Die Regeln gemäss den §§ 1 und 2 gelten auch für Personen, die einen anderen
bewilligungspflichtigen Heilberuf ausüben.