Verordnung über die Entschädigung der tierärztlichen und nichttierärztlichen Fleischk... (973.11)
Verordnung über die Entschädigung der tierärztlichen und nichttierärztlichen Fleischk... (973.11)
Verordnung über die Entschädigung der tierärztlichen und nichttierärztlichen Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure
1 GS 27.71, SGS 150.1
59 - 1.9.1997 Fleischkontrolleure Vom 27. Mai 1997 GS 32.830 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 52 Absatz 1 des Dekrets zum Beamtengesetz vom 17. Mai 1979 1 beschliesst:
§ 1 Entschädigungen für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung
1 Die Entschädigungen der tierärztlichen und nicht tierärztlichen Fleischkontrolleu- rinnen und Fleischkontrolleure für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung betragen (ohne industrielle Schlachtbetriebe) je Tierart und Schlachttag und Betrieb:
a. Grundtaxe pro Betrieb und Schlachttag 20 Fr.
b. Je Schlachttier beträgt die Entschädigung:
1. Grossvieh und Pferde 10 Fr.
2. Kälber 6 Fr.
3. Schafe und Ziegen 5.50 Fr.
4. Schweine 5.50 Fr.
5. Zucht-Schalenwild und anderes Schlachtvieh 7 Fr.
6. Wild (zur Trichinellenuntersuchung) 35 Fr.
2 Die Entschädigungen bei halb- oder ganztägiger Beanspruchung betragen:
a. für tierärztliche Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure pro Stunde 100 Fr.
b. für nicht-tierärztliche Fleischkontrolleurinnen und -kontrolleure pro Stunde
60 Fr.
3 In diesen Ansätzen sind die Entschädigungen für die Schlachttieruntersuchung inbegriffen.
1 GS 28.428, SGS 157.81
2 GS 30.610, SGS 972.11
b. Mit bakteriologischer Fleischschau 45 Fr.
2 Die Grundtaxe gemäss § 1 Absatz 1 und Porti können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
§ 3 Besondere Dienstleistungen
1 Für anderweitige im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung ausgeübte Verrichtungen beträgt die Entschädigung pro Stunde 100 Fr.
2 In diesem Ansatz ist die Wegentschädigung inbegriffen.
3 Anfallende Porti können separat in Rechnung gestellt werden.
§ 4 Kurse und Sitzungen
1 Für von der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt angeordnete Sitzungen und Kurse beträgt die Entschädigung:
a. für den ganzen Tag 350 Fr.
b. für den halben Tag 200 Fr.
2 Reise- und Verpflegungskosten werden gemäss der Verordnung vom
13. Dezember 1983 1 über den Auslagenersatz (Spesenverordnung) entschädigt.
§ 5 Aufhebung bisheriger Bestimmungen
Die Verordnung über die Entschädigung der Fleischschauer vom 16. Juli 1991 2 wird aufgehoben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.