Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe (935.610)
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe (935.610)
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe Vom 4. Juli 2000 (Stand 1. November 2012) Gestützt auf Art. 6 und Art. 13 des Gesetzes über die Spielautomaten und Spielbe - triebe
1 ) von der Regierung erlassen am 4. Juli 2000
1. Spielbanken
1.1. ZUSTÄNDIGKEITEN
Art. 1 Regierung
1 Die Regierung ist zuständig für a) die Erteilung der Zustimmung für eine Standortkonzession (Art. 7 und Art. 18 VSBG 2 ) ); b) für die Stellungnahme zur Abgabenermässigung (Art. 82 VSBG); c) den Abschluss von Vereinbarungen mit der eidg. Spielbankenkommission [Kommission] (Art. 118 VSBG).
Art. 2 * Departement
1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist a) Ansprechpartner für die Kommission und das Sekretariat; b) für die Durchführung und die Koordination der kantonalen und kommunalen Mitberichtsverfahren zuständig.
1) BR 935.600
2) SR 935.521
1.2. STANDORTKONZESSION
Art. 3 Verfahren
1 Die Zustimmung für die von der Kommission unterbreiteten Gesuche kann erteilt werden, sofern die Standortgemeinden diese befürworten.
2 Bei mehreren Gesuchen entscheidet die Standortgemeinde, welchem Gesuch sie den Vorrang geben will.
Art. 4 Kriterien für die Zustimmung
1 Die Zustimmung des Kantons zu den von der Kommission unterbreiteten Gesu - chen wird anhand des volkswirtschaftlichen Nutzens nach den Kriterien von Art. 8 VSBG 1 ) erteilt.
2. Kantonale Kursäle
2.1. BEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 5 Zuständigkeit
1 Die durch die Regierung erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Kursaals oder für den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten ist angemessen zu befristen.
2 Die Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die einschlägigen Vorschrif - ten, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.
Art. 6 Inhalt
1 In den Bewilligungen sind insbesondere zu regeln: a) Dauer der Bewilligung; b) Auflagen der Gemeinden; c) Anzahl der zulässigen Apparate; d) Abgabehöhe; e) Höchsteinsatz; f) Kontrolle des Spielbetriebes und g) Spielbetriebszeiten.
Art. 7 Voraussetzungen
1 Die Gesellschaften, die einen Kursaal betreiben, müssen a) die Garantie für einen geordneten Spielbetrieb bieten; b) einen Beitrag zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs leisten;
1) SR 935.521
d) den Gästen einen gesellschaftlichen Sammelpunkt bieten.
2.2. GESCHICKLICHKEITSSPIELAUTOMATEN
Art. 8 Abgabehöhe
1 Die jährliche Abgabe für Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt: a) Für die erste Automaten Kategorie: Fr. 150.– pro Automat b) Für die zweite Automaten Kategorie: Fr. 300.– pro Automat c) Für die dritte Automaten Kategorie: Fr. 600.– pro Automat d) Für die vierte Automaten Kategorie: Fr. 1200.– pro Automat e) Für die fünfte Automaten Kategorie: Fr. 2400.– pro Automat
2 Die Veranlagung wird vom Amt für Migration und Zivilrecht vorgenommen. *
Art. 9 Anzahl und Kategorien
1 Zur ersten Automaten-Kategorie zählen Geschicklichkeitsspielautomaten mit ei - nem Maximaleinsatz von 1 Franken. Mit der Erhöhung des Maximaleinsatzes um je - weils 1 Franken erhöht sich auch jeweils die Automaten-Kategorie.
2 Innerhalb einer Automaten-Kategorie verdoppeln sich die Ansätze pro 50 Automa - ten bis auf maximal 7000 Franken pro Automat.
Art. 10 Pro rata Abgabe
1 Die Abgabe wird pro rata erhoben, wenn a) der Kursaal im Laufe des Kalenderjahres eröffnet oder geschlossen wird; b) die Bewilligung im Laufe des Kalenderjahres erteilt, zurückgegeben oder wi - derrufen wird; c) die Anzahl der bewilligten Apparate im Laufe des Kalenderjahres erhöht oder reduziert wird.
2 Für angebrochene Monate ist die volle Abgabe geschuldet.
3 Saisonbetriebe haben die volle jährliche Abgabe zu entrichten.
Art. 11 Fälligkeit
1 - weils am 1. Januar fällig.
2 Die Abgaben sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten.
3 Für verspätete Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser richtet sich nach den jeweiligen Ansätzen des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden
1 )
.
1) BR 720.000
Art. 12 Spielkontrolle
1 Die Kursaal-Gesellschaften haben einen angemessenen Ordnungs- und Überwa - chungsdienst zu stellen und für einen einwandfreien Spielbetrieb zu sorgen.
2 Das Amt für Migration und Zivilrecht überwacht den Spielbetrieb. Es kann dazu Hilfspersonen und besondere Kontrollorgane beiziehen und trifft die zur Gewähr - leistung eines einwandfreien Spielbetriebes notwendigen Anordnungen und Weisun - gen. *
3 Es ist jederzeit berechtigt, in den Kursälen Kontrollen durchzuführen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten zu überwachen. Ihm ist zu diesem Zweck Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, Einsicht in Bücher, Unterla - gen und Belege zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.
3. Unterhaltungsspielautomaten
Art. 13 * Zuständigkeit
1 Die Bewilligungen werden vom Amt für Migration und Zivilrecht für die Dauer ei - nes Kalenderjahres erteilt.
Art. 14 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind: a) die dem klassischen Kegelspiel entsprechenden Tischkegelspiele; b) Schiessapparate, welche eine genaue Schussabgabe gestatten; c) elektronische Dart Spiele; d) Krangreifautomaten, sofern sie nur geringe Warenwerte von maximal 5 Fran - ken abgeben; e) Flipperapparate; f) Videospiele ohne Gewinnmöglichkeit.
Art. 15 Andere Spielgeräte
1 Nicht Unterhaltungsspielautomaten und daher bewilligungsfrei sind: a) Brett- und Kartenspiele; b) Musikautomaten; c) Kegel-, Bowling- und Bocciabahnen; d) mechanischer Tischfussball; e) Billardtische; f) Apparate und Einrichtungen, die ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen.
4. Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Spielapparate und Spielbetriebe vom
16. April 1973
1 ) werden, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über Spielautomaten und Spielbetriebe, aufgehoben.
Art. 17 In-Kraft-Treten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten (zusammen mit dem Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe) rückwirkend auf 1. April 2000 in Kraft.
1) AGS 73, 299 und Änderungen gemäss Sachwortregister
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.07.2000 01.04.2000 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 2 totalrevidiert 2007, 4307
25.09.2012 01.11.2012 Art. 8 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 12 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 13 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 04.07.2000 01.04.2000 Erstfassung -