Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Stiftung Pro Innerrhoden (442.001)
Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Stiftung Pro Innerrhoden (442.001)
Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Stiftung Pro Innerrhoden
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Stiftung Pro Innerrhoden * vom 27. April 1999 (Stand 1. Juni 2013) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Pro Innerrhoden vom 25. April 1971, beschliesst:
I. Organisation
Art. 1 *
1 Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern; b) die Betriebskommission des Museums Appenzell (Betriebskommissi - on), wobei der Historische Verein Appenzell, der Verein Volksbiblio - thek Appenzell sowie der Verein Appenzellerland Tourismus Appen - zell I.Rh. mit mindestens einem Mitglied darin vertreten sind.
Art. 2
1 Die Amtsdauer von Stiftungsrat und Betriebskommission beträgt ein Jahr.
2 Die Mitglieder sind wieder wählbar.
Art. 3
1 Stiftungsrat und Betriebskommission sind beschlussfähig, wenn die Mehr - heit der Mitglieder anwesend ist.
2 Sie entscheiden mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden. Bei Stim -
1 )
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
3 Der Stiftungsrat tagt auf Anordnung des Präsidenten mindestens zweimal im Jahr. Er ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder es verlangen.
4 Die Betriebskommission tritt auf Anordnung ihres Präsidenten zusammen, so oft ihre Geschäfte es erfordern.
Art. 4
1 Der Stiftungsrat bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der Zeichnung.
II. Zuständigkeiten
Art. 5
1 Der Stiftungsrat a) nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung ab und unter - breitet diese zuhanden des Grossen Rates der Standeskommission; b) beschliesst den Voranschlag; c) erlässt ein Geschäftsreglement für die Betriebskommission; d) * beschliesst im Rahmen des Voranschlages über die Verwendung der freien Mittel im Rahmen von Art. 2 und Art. 5 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung Pro Innerrhoden; e) * beschliesst im Rahmen des Voranschlages über Ankäufe von Samm - lungsgut gemäss Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung ei - ner Stiftung Pro Innerrhoden; f) beschliesst über die Veräusserung von Sammlungsgegenständen so - wie über weitere Geschäfte und Vereinbarungen von besonderer Tragweite; g) wählt die Betriebskommission und deren Präsidenten; h) erlässt Richtlinien für die Museumspolitik; i) beschliesst auf Antrag der Betriebskommission die Ausstellungspro - gramme.
Art. 6
1 Die Betriebskommission a) erlässt im Rahmen des Geschäftsreglementes und der Mietverträge die Betriebsordnung für den Betrieb des Museums für die Koordinati - on und Zusammenarbeit mit der Volksbibliothek sowie dem Verein Appenzellerland Tourismus Appenzell I.Rh.; b) erstattet den Geschäftsbericht zuhanden des Stiftungsrates und legt diesem die Jahresrechnung und den Voranschlag vor; c) wählt im Rahmen des Geschäftsreglementes die Mitarbeiter für den Museumsbetrieb; d) erstellt die Pflichtenhefte für das Museumspersonal; e) * erledigt alle Geschäfte, welche nicht dem Stiftungsrat, dem Kurator, der Landesbuchhaltung oder dem Kulturamt zustehen.
Art. 7
1 Dem Museumsleiter obliegt unter Aufsicht des Stiftungsrates die administrative, fachliche und wissenschaftliche Führung des Museums. *
2 Er führt die Geschäfte im Rahmen des Gesetzes, des Geschäftsreglemen - tes, der Betriebsordnungen und der Pflichtenhefte.
3 Er ist Mitglied der Betriebskommission.
Art. 8
1 Die Landesbuchhaltung besorgt nach den Weisungen des Stiftungsrates die Rechnungsführung.
2 Die Stiftungsrechnung ist durch das Revisionsorgan, welches die Staats - rechnung revidiert, periodisch zu kontrollieren.
Art. 9 *
Art. 10 *
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
27.04.1999 27.04.1999 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1, d) geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1, e) geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 6 Abs. 1, e) geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 10 geändert -
16.08.2006 16.08.2006 Art. 7 Abs. 1 geändert -
28.05.2013 01.06.2013 Art. 1 geändert -
28.05.2013 01.06.2013 Art. 7 Abs. 1 geändert -
28.05.2013 01.06.2013 Art. 9 aufgehoben -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 27.04.1999 27.04.1999 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 1 28.05.2013 01.06.2013 geändert - Art. 5 Abs. 1, d) 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 5 Abs. 1, e) 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 6 Abs. 1, e) 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 7 Abs. 1 16.08.2006 16.08.2006 geändert - Art. 7 Abs. 1 28.05.2013 01.06.2013 geändert - Art. 9 28.05.2013 01.06.2013 aufgehoben - Art. 10 14.08.2006 14.08.2006 geändert -