Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im Strafverfahren (257.135)
Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im Strafverfahren (257.135)
Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im Strafverfahren
Sachverständige im Strafverfahren: Verordnung Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im Strafverfahren Vom 2. November 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 183 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober
2007
1 ) sowie § 30 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 13. Oktober 2010
2 ) , beschliesst:
§ 1 Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel sind amtliche Sachverständige für die Bereiche der forensischen Medizin, der forensischen Genetik, der fo - rensischen Chemie und Toxikologie sowie der forensischen Molekularbiologie, namentlich für: die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Personen und die Rekonstruktion von Tatabläufen; die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrads von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medikamenten; die Erstellung und die Interpretation von DNA-Profilen.
§ 2 Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel
1 Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel sind amtliche Sachverständige für forensisch-psychiatrische Untersu - chungen und Begutachtungen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2011 wirksam.
1) SR .
2) SG 257.100 .
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