Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (413.010)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (413.010)
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung * (VEG BBG) vom 21. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 25. April 2004 (EG BBG), * beschliesst:
I. Geltungsbereich, Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 1 * Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung zuständigen Behörden und Amts - stellen und umschreibt deren Aufgaben.
Art. 2 Vollzug
1 Der Vollzug des Gesetzes über die Berufsbildung wird folgenden Behörden und Amtsstellen übertragen: a) der Standeskommission; b) * dem Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt); c) * dem Amt für Berufsbildung (nachfolgend Amt genannt); d) der kantonalen Berufsberatung.
Art. 3 Standeskommission
1 Der Standeskommission obliegen als Aufsichtsbehörde die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.
2 Sie wählt die Mitglieder in Aufsichts-, Prüfungs- und Rekursbehörden, so - weit dem Kanton Vertretungen in solchen Behörden zustehen.
Art. 4 * Erziehungsdepartement
1 Dem Departement obliegen alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zu - ständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht einer anderen Behörde oder Instanz zugewiesen werden.
2 Es regelt die Anerkennung der nachschulischen Fördermassnahmen ge - mäss Art. 4 EG BBG.
Art. 5 * Amt für Berufsbildung
1 Das Amt übt die unmittelbare Aufsicht über alle Lehrverhältnisse aus und berät alle Betroffenen in Fragen der beruflichen Bildung.
2 Es ist zuständig für die: a) Genehmigung der Lehrverträge; b) Berufsfachschulzuweisung der Lernenden; c) Festlegung des Lehrzeitbeginns; d) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit; e) Befreiungen von beruflichem Unterricht und Qualifikationsverfahren; f) Verlängerung der Probezeit; g) Vergleichsverhandlungen bei Streitigkeiten zwischen den Lehrver - tragsparteien; h) Verfügung betreffend Lehrvertragsauflösung; i) Vorübergehende Befreiung eines Berufsbildners 1 ) der Praxis von der Lehrmeisterausbildung; j) Befreiung vom überbetrieblichen Kurs (Lehrbetrieb bzw. Lernende); k) Zuweisung zu den Qualifikationsverfahren; l) Erleichterungen bei Lernenden, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht alle Ausbildungsinhalte bewältigen kön - nen; m) Ausstellung des Fähigkeitszeugnisses oder Attestes sowie des Notenausweises.
3 Das Departement kann eine abweichende Zuständigkeitsordnung vorse - hen.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 6 * Berufsberatung
1 Die Aufgaben der kantonalen Berufsberatung richten sich nach den Be - stimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezem - ber 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG).
II. Berufliche Grundbildung
Art. 7 Abweichung vom Lehrortsprinzip
1 Über Abweichungen vom Lehrortsprinzip entscheidet die Standeskommis - sion.
Art. 8 Ausbildungsbewilligung
1 Die Ausbildung von Lernenden bedarf einer Bewilligung des Amtes. *
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen und betrieblichen Voraus - setzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung erfüllt sind.
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Die Ausbildungsbewilligung wird entzogen, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung nicht mehr gegeben sind.
Art. 9 * Betriebsbesuche
1 Das Amt kann für die Durchführung von Betriebsbesuchen sowie zur Ab - klärung von Fachfragen Experten einsetzen.
Art. 10 Zwischenqualifikation
1 Das Amt kann Zwischenqualifikationen anordnen, insbesondere wenn ein Berufsbildner der Praxis erstmals eine lernende Person ausbildet. *
2 Die Kosten für die Zwischenqualifikationen trägt: a) der Kanton, soweit sie von der kantonalen Behörde angeordnet wer - den; b) der Lehrbetrieb, wenn der Berufsbildner der Praxis sie verlangt; c) der gesetzliche Vertreter, wenn er sie verlangt;
d) die Organisation der Arbeitswelt für alle Lernenden eines Berufes, wenn die Organisation der Arbeitswelt die Zwischenqualifikation be - antragt bzw. durchführt.
Art. 11 Bildung der Berufsbildner
1 Das Departement kann Organisationen der Arbeitswelt oder andere Orga - nisationen mit der Durchführung von Veranstaltungen der Bildung von Berufsbildnern beauftragen, soweit sie nicht schon durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) beauftragt sind. *
2 Die Teilnehmer an Veranstaltungen zur Bildung von Berufsbildnern entrich - ten in der Regel ein Kursgeld.
Art. 12 * Überbetriebliche Kurse
1 Das Amt sorgt in Zusammenarbeit mit dem Berufsbildner der Praxis für eine gleichwertige Grundbildung, wenn die Durchführung von überbetriebli - chen Kursen durch die Organisation der Arbeitswelt nicht sichergestellt ist.
Art. 13 Lehrvertrag
1 Der Lehrvertrag wird auf einem vom Amt genehmigten Formular ausgefer - tigt. Das Amt stellt entsprechende Formulare zur Verfügung. *
2 Dabei gilt insbesondere Folgendes: a) die Lehrverträge sind vor Lehrbeginn einzureichen; b) das Lehrverhältnis schliesst in der Regel an das Ende des Schuljah - res der Schulen der Sekundarstufe I an.
3 Die Vertragsparteien haben alle Vorkommnisse, die eine Änderung des Lehrvertrages nach sich ziehen, dem Amt zu melden. *
4 Genehmigungspflichtig sind insbesondere: a) Verlängerung der Probezeit; b) Wechsel des verantwortlichen Ausbildners; c) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit.
5 Massgebend ist das Lehrvertragsexemplar, welches beim Amt liegt. *
Art. 14 Ferien und Urlaub
1 Die Ferien sind in der Regel während der Ferien der Berufsfachschulen an - zusetzen; wenigstens zwei Wochen Ferien müssen zusammenhängen (Art.
329c Abs. 1 OR).
2 Die Beurlaubung vom Unterricht der Berufsfachschule für einzelne Lektio - nen bzw. Schultage ist mit der zuständigen Berufsfachschule direkt zu re - geln.
Art. 15 Beruflicher Unterricht (Berufsfachschule)
1 Die lernende Person bzw. der gesetzliche Vertreter trägt die Kosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Schulweg, soweit im Lehrvertrag nichts anderes vereinbart wird.
2 Freifächer und Stützkurse sind in der Regel an der angestammten Berufs - fachschule zu besuchen.
3 Der Besuch des beruflichen Unterrichts richtet sich nach der Ferien- und Feiertagsregelung der zugewiesenen Berufsfachschule.
4 Es gelten die Schulreglemente jener Berufsfachschule, welcher die lernen - de Person zugewiesen ist.
Art. 16 Berufsmittelschule (BMS)
1 Lernende, die in Betrieb und Berufsfachschule die Voraussetzungen erfül - len, sind berechtigt, die Berufsmaturitätsschule zu besuchen.
Art. 17 Qualifikationsverfahren
1 Die Qualifikationsverfahren richten sich: a) * in den Berufen des Verkaufs nach den Weisungen der Kreiskommis - sionen St.Gallen; b) * in den kaufmännischen, gewerblich-industriellen und hauswirtschaftli - chen Berufen nach den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institu - tion, welcher die Lernenden für die Schlussprüfung zugewiesen wer - den; c) * in den Berufen der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst nach den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Ler - nenden für die Schlussprüfung zugewiesen werden;
d) in den Berufen der Forst- und Landwirtschaft nach den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Lernenden für die Schlussprüfung zugewiesen werden.
2 Das ordentliche Qualifikationsverfahren am Ende der Lehrzeit findet im Frühsommer statt. Über die Durchführung von Winterprüfungen gelten die Weisungen jener Prüfungsorgane, welchen die lernenden Personen zur Prü - fung zugewiesen werden.
3 Ist eine lernende Person verhindert, das ordentliche Qualifikationsverfah - ren abzulegen, entscheidet das Amt in Zusammenarbeit mit den Prüfungsor - ganen nach Wegfall des Hinderungsgrundes über den Zeitpunkt der Prü - fung. *
4 Personen ohne Berufslehre, welche eine Zulassung zu einem Qualifikati - onsverfahren wünschen, werden der ordentlichen Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung zugewiesen.
5 Das Amt beschliesst über Massnahmen gegen Kandidaten, die an einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel in Anspruch nehmen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht haben. Es kann * a) einen Verweis erteilen; b) einen Notenabzug für die betreffende Prüfung verfügen oder c) die Prüfung als nicht bestanden erklären.
III. Berufsorientierte Weiterbildung
Art. 18 Anerkennung
1 Anerkannt wird das Weiterbildungsangebot des Zentrums für berufliche Weiterbildung (ZbW) St.Gallen; ausserdem werden in der Regel jene Weiter - bildungsveranstaltungen anerkannt, welche vom Bundesamt für Berufsbil - dung und Technologie (BBT) anerkannt bzw. subventioniert werden.
Art. 19 Finanzierung
1 Die Höhe des Beitrages entspricht, sofern der Beitrag nicht durch eine Ver - einbarung geregelt ist, in der Regel 30% (mittlerer Bundessatz) der vom Bund anerkannten Kosten oder dem ordentlichen Kantonsbeitrag des Standortkantons.
2 Abs. 1 dieses Artikels hat bis zur definitiven Umsetzung des Berufsbil - dungsgesetzes Gültigkeit. Danach gilt das jeweilige Schulgeldabkommen. *
Art. 20 Berufsmaturität für Berufsleute (BMB)
1 Die Standeskommission anerkennt Berufsmaturitätsschulen für Berufsleute (vollzeitlicher und berufsbegleitender Ausbildungsgang).
2 Die Kosten für die Berufsmaturitätsschule für Berufsleute (Vollzeit- oder berufsbegleitender Ausbildungsgang) gemäss Abs. 1 dieses Artikels werden nur für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell
I.Rh. übernommen. Die Standeskommission kann die Überwälzung der
Kosten auf die Studierenden vorsehen. *
IV. Finanzielle Leistungen
Art. 21 * ...
Art. 22 * Beiträge an Bauten
1 Die Standeskommission kann Beiträge an Bauten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a EG BBG bis Fr. 250'000.-- zusprechen.
V. Disziplinarmassnahmen
Art. 23
1 Disziplinarmassnahmen sind: a) schriftlicher Verweis; b) Ordnungsbusse von Fr. 50.-- bis Fr. 500.--; c) vorübergehender oder dauernder Entzug der Bildungsbewilligung.
2 Über Disziplinarmassnahmen entscheidet das Amt. *
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 Anlehre
1 Bis zur Einführung der Attestausbildung bzw. bis zur Aufhebung der Anleh - re in den jeweiligen Berufen gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze. *
2 Wird eine Grundausbildung mit Attest eines Berufs in Kraft gesetzt, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die berufliche Grundbildung bzw. die Be - stimmungen der Bildungsverordnung der Attestausbildung.
3 Die Anlehre richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Berufs - lehre.
4 Das Amt legt in Zusammenarbeit mit dem Lehrbetrieb die Berufsbezeich - nung des Anlehrberufes fest und genehmigt das Ausbildungsprogramm. Die - ses ist während der Anlehre den Fähigkeiten des Anlehrlings anzupassen. Es dient als Grundlage für den Augenschein. *
5 Für den Augenschein bzw. zur Überprüfung, ob das Ausbildungsziel er - reicht ist, sind Experten beizuziehen.
Art. 25 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung in Kraft 1 ) .
1) Inkrafttreten: 1. August 2004.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
21.06.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung -
08.02.2005 08.02.2005 Art. 25 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Erlasstitel geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1, b) eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1, c) eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 4 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 10 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 12 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, a) geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, b) geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, c) geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 19 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 20 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 21 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 22 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 23 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 Abs. 4 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 25 geändert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
14.06.2010 01.01.2011 Art. 21 aufgehoben -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.06.2004 01.08.2004 Erstfassung - Erlasstitel 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Ingress 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 2 Abs. 1, b) 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt - Art. 2 Abs. 1, c) 23.10.2006 23.10.2006 eingefügt - Art. 4 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 5 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 6 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 8 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 9 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 10 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 11 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 12 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 13 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 13 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 13 Abs. 5 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 17 Abs. 1, a) 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 17 Abs. 1, b) 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 17 Abs. 1, c) 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 17 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 17 Abs. 5 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 19 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 20 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 21 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 21 14.06.2010 01.01.2011 aufgehoben - Art. 22 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 23 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 24 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 24 Abs. 4 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 25 08.02.2005 08.02.2005 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on