Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Unive... (164.700)
Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Unive... (164.700)
Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel
Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel Vom 16. Januar 1973 (Stand 16. Januar 1973) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf das Lohngesetz vom 12. November 1970
1 ) , folgende Verordnung:
§ 1
1 Die Entschädigungen für die Lehraufträge werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet: – Klasse 11: Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie der Leibesübungen, Psychologie. – Klasse 12: Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Dis - ziplinen. – Klasse 13: Unterricht in praktischer Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Schwimmen, Eislau - fen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).
§ 2
1 Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt:
20 Stunden (Kl. 11): Theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung (Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie der Leibesübungen, Psychologie).
20 Stunden (Kl. 12): Didaktisch-methodische Ausbildung (Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Disziplinen).
24 Stunden (Kl. 13): Praktische Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Eislaufen, Schwimmen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).
§ 3
1 Die Entschädigungen werden generell vom 1. Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauf - trages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der An - satz (1. Hälfte des 2. Maximums bzw. das ganze 2. Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Al - tersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum 30. Alters - jahr entspricht.
§ 4
1 Einzelstundenansatz für Lehraufträge für Übungslehrer des Primarlehrerkurses KLS (Wert 1972 CHF
28.70) festgesetzt.
§ 5
1 usw.) werden wie folgt entschädigt: Nicht im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (z. B. Skilehrer- oder Bergführertarif). Vollamtlich im Basler Schuldienst stehende Lehrkräfte während der Arbeitszeit: Reise - kosten, Unterkunft und Verpflegung.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, SG 164.100 ).
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Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung Im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte während der Ferien: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (Tarif Schweizerischer Turnlehrerverein).
§ 6
1 Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 entschädigt.
§ 7
1 Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.
§ 8
1 Die Pauschalansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des Lohngeset - zes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtags- und Wochenansätze ab 1. Januar
1973.
§ 9
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
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