Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen (130.010)
Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen (130.010)
Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen
1) vorgesehenen
1. dass dieselbe keinerlei Bestimmungen enthält, welche der staatli- chen Gesetzgebung widersprechen oder den Interessen der Sitt- lichkeit und der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen;
2. dass die dauernde Anstellung eines staatlich geprüften Geistli- chen vorgesehen ist;
3. dass der Geistliche durch die Kirchgemeinde gewählt wird;
4. dass seine Amtsdauer acht Jahre beträgt
2) ;
5. dass für die Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse gesorgt ist, sei es durch schon vorhandene oder erst zu bildende Fonds, oder aber durch Inanspruchnahme der Steuerkraft der Zugehörenden.
Art. 3
1 Die öffentlichen kirchlichen Genossenschaften stehen immer unter der staatlichen Gesetzgebung und der Oberaufsicht des Regierungsrates (Art.
49 - 54 der Verfassung).
2 Es haben dieselben dem Regierungsrate alljährlich nach einheitlichem Formular Bericht zu erstatten.
3 Die Verleihung des öffentlichen rechtlichen Charakters an eine religiöse Genossenschaft schliesst die Verpflichtung zur staatlichen Unterstützung nicht in sich (Art. 52 der Verfassung).
Art. 4 Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Fussnoten:
1) SHR 101.000.
2) Die Voraussetzung der achtjährigen Am tsdauer wurde durch Verfassungs- gesetz vom 19. September 1983 (A mtsblatt 1983, S. 991) aufgehoben.