Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle (818.301)
Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle (818.301)
Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle vom 17. März 2000 (Stand 16. August 2004) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 8 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 27. März
2000, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen über die Bäderkontrolle umfassen: a) öffentliche Bäder mit künstlichen Becken, wie Freiluftbäder und Hal - lenbäder; b) * Bäder mit beschränktem öffentlichen Zutritt in Schulen, Hotels, Hei - men, Heilanstalten und ähnlichen Institutionen; c) öffentliche Naturbäder.
Art. 2 Begriffe
1 Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Begriff Bäder um - fasst die dazugehörenden Einrichtungen wie Duschen, Toiletten und Betriebsräume.
Art. 3 * Grundsatz
1 Bäder gemäss Art. 1 dieses Beschlusses sind so anzulegen, dass die Ge - sundheit der Badegäste nicht gefährdet wird.
Art. 4 Selbstkontrolle
1 Die für den Betrieb des Bades verantwortliche Person ist zur Selbstkontrol - le verpflichtet. Diese umfasst eine Dokumentation über den Badebetrieb und dessen Organisation, eine Gefahrenanalyse, Weisungen für das Personal, Protokollierung von Tätigkeiten und besonderen Ereignissen sowie die Über - prüfung der Einhaltung von vorgeschriebenen Höchstwerten.
Art. 5 Meldepflicht
1 Besondere Vorkommnisse sind dem Kantonschemiker 1 ) zu melden.
Art. 6 Technische und betriebliche Vorschriften, Bauliche Richtlinien
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt die technischen und hygie - nischen Anforderungen an Bäder sowie die betrieblichen Vorschriften fest.
2 Massgebend für bauliche Belange der Bäder ist die jeweils aktuelle Ausga - be der massgeblichen SIA-Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Archi - tekten-Vereins. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenös - sischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Gift, Um - weltschutz, Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau.
Art. 7 Kontrolle
1 Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder gemäss Art. 1 dieses Be - schlusses ist der Kantonschemiker zuständig. Er lässt * a) Bäder inspizieren; b) Proben für Laboruntersuchungen entnehmen; c) Ergebnisse der Inspektionen und Laboruntersuchungen der verant - wortlichen Person, dem Betreiber des Bades und der zuständigen Gemeindebehörde mitteilen; d) Massnahmen verfügen und Strafanzeige erstatten.
2 Er kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen. Er kann die Öffentlichkeit über die Qualität des Badewassers informieren. Die amtlichen Kontrollen entbinden den Verantwortlichen nicht von der Selbstkontrolle.
Art. 8 Gebühren
1 Laboruntersuchungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für Inspektio - nen werden Gebühren erhoben, wenn sie zu Beanstandungen geführt ha - ben.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 9 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am
27. März 2000 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
17.03.2000 27.03.2000 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 1, b) geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 7 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 17.03.2000 27.03.2000 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1, b) 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 3 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 7 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -