Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die compu... (257.815)
Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die compu... (257.815)
Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
ViCLAS-Konkordat Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Verordnung) Vom 21. September 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusam - menarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April
2009
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Die Staatsanwaltschaft ist für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen und der Zentralstelle zuständig (Art. 5 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).
§ 2
1 Das Strafgericht ist die zuständige richterliche Behörde nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkor - dat.
§ 3
1 Die Staatsanwaltschaft meldet Verfahrenseinstellungen und Freisprüche (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS- Konkordat).
2 Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug meldet der Staatsanwaltschaft Beginn und Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkor - dat). Die Staatsanwaltschaft lässt dazu der Abteilung Strafvollzug die Personalien von in ViCLAS er - fassten und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme rechtskräftig verur - teilten Personen zukommen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum ViCLAS- Konkordat wirksam )
.
1) SG 257.810 .
2) Wirksam seit dem 8. 11. 2010.
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