Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Innerrhoder Kunststiftung (442.101)
Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Innerrhoder Kunststiftung (442.101)
Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Innerrhoder Kunststiftung
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltung der Innerrhoder Kunststiftung * vom 22. Juni 1999 (Stand 14. August 2006) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Innerrho - der Kunststiftung vom 25. April 1999, * beschliesst:
I. Organisation
Art. 1
1 Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern; b) das Sekretariat; c) die Landesbuchhaltung.
Art. 2
1 Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt ein Jahr.
2 Die Mitglieder sind wieder wählbar.
3 Mitglieder des Stiftungsrates sind während ihrer Amtszeit von jeglichen Fördermassnahmen der Innerrhoder Kunststiftung ausgeschlossen.
Art. 3
1 Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe - send ist.
2 Der Stiftungsrat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten
1 ) doppelt.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
3 Der Stiftungsrat tagt auf Anordnung des Präsidenten mindestens zweimal im Jahr. Er ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen.
Art. 4
1 Der Stiftungsrat bestimmt die Zeichnungsberechtigten sowie die Art der Zeichnung.
II. Zuständigkeiten
Art. 5
1 Der Stiftungsrat: a) nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung ab und unter - breitet diese zuhanden des Grossen Rates der Standeskommission; b) beschliesst den Voranschlag; c) * beschliesst im Rahmen des Voranschlags über die Verwendung der freien Mittel im Rahmen von Art. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Innerrhoder Kunststiftung.
Art. 6
1 Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und des Stiftungsertrages sowie die Rechnungsführung werden durch die Landesbuchhaltung nach den Wei - sungen des Stiftungsrates besorgt.
Art. 7
1 Die Stiftungsrechnung ist durch das Revisionsorgan, welches die Staats - rechnung revidiert, periodisch zu kontrollieren.
Art. 8
1 Das Kulturamt führt das Sekretariat des Stiftungsrates.
Art. 9
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
22.06.1999 22.06.1999 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 5 Abs. 1, c) geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.06.1999 22.06.1999 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Ingress 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 5 Abs. 1, c) 14.08.2006 14.08.2006 geändert -