Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Base... (339.240)
Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Base... (339.240)
Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft
Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft (Vereinbarung Sanitätsdienst) Vom 13. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2009) Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsde - partement
1 ) des Kantons Basel-Stadt vereinbaren gestützt auf die seit Jahren bestehenden Absprachen zwischen den beiden Kantonen über den Einsatz der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft und ausgehend von der bis Ende 2006 geltenden Vereinbarung vom 16. März 2001
2 ) und den gesammelten Erfahrungen der letzten Jahre, was folgt:
3 )
§ 1 Grundsatz
1 Diese Vereinbarung regelt – gestützt auf § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2000
4 ) über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft – die Durchführung der entsprechenden Transporte durch die Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Ba - sel-Landschaft.
2 Die Sanität Basel steht für die Erfüllung von Aufgaben, die primär in den Zuständigkeitsbereich der basellandschaftlichen Instanzen fallen, im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung.
§ 2 Allgemeines
1 Die Priorität der Transportaufträge beinhaltet die permanente Einsatzbereitschaft der Sanität Basel auch zugunsten der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft für das Einsatzgebiet gemäss § 3 Abs.
2 dieser Vereinbarung sowie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für Einsätze auf Anfrage von basellandschaftlichen Rettungsdiensten infolge von Kapazitätsengpässen.
2 Bei Katastrophen- und Grossereignissen steht die Sanität Basel als Ersteinsatzelement im gesamten Kantonsgebiet des Kantons Basel-Landschaft zur Verfügung.
3 Die Sanität Basel hat eine Auskunftspflicht gegenüber der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in administrativen und medizinischen Fragen.
4 Die Sanität Basel hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in die Rettungs - kommission des Kantons Basel-Landschaft zu delegieren.
§ 3 Organisatorisches
1 Die Sanität Basel führt für die Bezirke Arlesheim und Laufen eine eigene Einsatzzentrale für die Nummer 144.
2 - nung vom 8. Februar 2000 über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft. Nicht einvernehmliche Änderungen der Gebietsaufteilung sind an die Kün - digungsfristen dieser Vereinbarung gebunden.
3 Für die gesicherte Verbindung der kantonalen Alarmzentrale Basel-Landschaft zur Sanität Basel ist der Kanton Basel-Landschaft verantwortlich.
1) Per 1. Januar 2009: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2) GS 34.0065.
3) Ingress in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
4) GS 33.1122, SGS 934.11 .
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Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL
§ 4 Einsatzstrategie
1 Mittel, Qualität und Betrieb richten sich, je nach Einsatzart, nach den Definitionen und Weisungen des Interverbandes für Rettungswesen (IVR).
2 Die Interventionszeiten sind aktuell vom IVR definiert und betragen in 90% der Fälle maximal 15 Minuten für D1- und D2-Einsätze.
3 Zielspitäler sind primär die Kantonsspitäler des Kantons Basel-Landschaft, das UKBB (an zwei Standorten) und die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal gemäss ihrer Gebietszuteilung.
§ 5 Tarifierung
1 Die Rechnungsstellung für alle durchgeführten Transporte, behördlich angeordnete Anlässe sowie Katastropheneinsätze erfolgt gemäss den zwischen der Sanität Basel und den Versicherern jeweils gel - tenden Tarifverträgen oder – bei Fehlen eines Vertrages – gemäss den durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt festgesetzten oder in der jeweils aktuellen Gebührenverordnung Sanität erlasse - nen Tarifen.
2 Die Pikettstellungen werden den Auftraggebern auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu den Vollkostentarifen verrechnet.
§ 5a
5 ) Koordination der Tarifverhandlungen
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben an, die Tarifverhandlungen mit den Versiche - rern ab dem Tarifjahr 2011 zu koordinieren.
§ 5b
6 ) Verhandlungen betreffend Zuweisung an Spitäler
1 Die Vertragspartner streben an, bis Ende 2010 Grundsätze für die Zuweisung von Notfallpatientinnen und -patienten an die Spitäler im Versorgungsgebiet der Sanität Basel auszuarbeiten.
§ 6 Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Kanton Basel-Stadt für die Inanspruchnahme der Dienst - leistungen der Sanität Basel einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Abgeltung der erbrachten gemein - wirtschaftlichen Leistungen (nicht durch die Tarife gedeckte Betriebs- und Bereitschaftskosten, Kosten für den laufenden Unterhalt von Katastrophenmaterial, Kosten für die Ausbildung von Ret - tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern, Einsatzzentrale für die Nummer 144, Kosten für die Pla - nung und Einsatzbereitschaft des Katastrophenelements, Kosten für Mietleitungen nach Liestal, Dor - nach und Laufen etc.).
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7 )
3 Die Abgeltung wird im Rahmen der jeweils geltenden BL/BS-Standards für den Leistungseinkauf zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt festgelegt.
8 )
4 Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass der Kanton Basel-Landschaft folgende pauschale Abgeltungsbeiträge an den Kanton Basel-Stadt leistet: für das Jahr 2007 CHF 450'000, für das Jahr Beitrag ist per 30. Juni des betreffenden Jahres fällig.
9 )
5 Einigen sich die Vertragsparteien für die folgenden Jahre nicht vorgängig auf die Beiträge im Rah - men der BL/BS-Standards gemäss Abs. 3, leistet der Kanton Basel-Landschaft eine Akonto-Zahlung in der Höhe von CHF 100'000 pro Semester. Nach der gegenseitigen Einigung der Vertragspartner über die Abgeltung wird eine Ausgleichszahlung zu Gunsten oder zu Lasten des Kantons Basel-Land - )
5)
§ 5a eingefügt durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
§ 5b eingefügt durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
7)
§ 6 Abs. 2 aufgehoben durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
8)
§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
9)
§ 6 Abs. 4 in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
10)
§ 6 Abs. 5 beigefügt durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
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Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL
§ 7 Haftung
1 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Sanität Basel bei Einsätzen gemäss dieser Vereinbarung verursacht werden. Die Sanität Basel verpflichtet sich, für sol - che im Rahmen der massgeblichen gesetzlichen Vorschriften Schäden einzustehen und eine entspre - chende und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
§ 8
11 ) Unstimmigkeiten
1 Soweit sich bei der Anwendung dieser Vereinbarung Unklarheiten ergeben sollten, werden sich die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdeparte - ment
12 ) des Kantons Basel-Stadt um eine Verständigung bemühen. Kommt keine Einigung zustande, entscheiden die beiden Kantonsregierungen über die weiteren Schritte.
§ 9
13 ) Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie ist schriftlich auf das Ende eines Ka - lenderjahres unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist kündbar, erstmals auf Ende des Jahres 2012.
§ 10 Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 2007 wirksam.
14 )
2 Diese Vereinbarung wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Beide Vereinbarungspartner erhalten je zwei Originale. Liestal, den 5. März 2007 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft Der Vorsteher: Erich Straumann Basel, den 19. Februar 2007 Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: Hanspeter Gass
11)
§ 8 samt Titel in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
12)
§ 8: Per 1. Januar 2009: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
13)
§ 9 samt Titel in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
14) Publiziert am 21. 4. 2007.
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