Reglement über die Entschädigung der gewerbsmässigen, nicht anwaltlichen Vertretung ... (291.410)
Reglement über die Entschädigung der gewerbsmässigen, nicht anwaltlichen Vertretung ... (291.410)
Reglement über die Entschädigung der gewerbsmässigen, nicht anwaltlichen Vertretung in SchKG-Summarverfahren
Entschädigung in SchKG-Summarverfahren: Reglement Reglement über die Entschädigung der gewerbsmässigen, nicht anwaltlichen Vertretung in SchKG-Summarverfahren Vom 11. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 16 Abs. 1 des Advokaturgesetzes
1 ) vom 15. Mai 2002 sowie § 9 Abs. 2 Ziffer 7 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisations - gesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
2 ) ,
§ 1 Parteientschädigung bei nicht anwaltlicher Vertretung
1 In Verfahren nach Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO durch eine Person ohne Zu - lassung als Anwältin oder Anwalt zwischen Fr. 50 und Fr. 500.
2 Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Aufwands und der Schwie - rigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht festgesetzt.
§ 2 Übergangsbestimmung
1 Dieses Reglement gilt für diejenigen Prozesse, die ab dem 1. Januar 2018 eingeleitet bzw. rechtshän - gig gemacht worden sind. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
1) SG 291.100.
2) SG 154.100.
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