Reglement über die staatlichen Baukommissionen (122.92.12)
Reglement über die staatlichen Baukommissionen (122.92.12)
Reglement über die staatlichen Baukommissionen
Reglement über die staatlichen Baukommissionen vom 07.11.1978 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für Baukommissionen, die zur Verwirklichung von Bauvorhaben oder Umbauten an Gebäuden des Staates (Zentralverwaltung, Anstalten) eingesetzt werden.
Art. 2 Einsetzung der Kommission
1 Die Einsetzung einer Baukommission wird von Fall zu Fall vom Staatsrat beschlossen.
2 Grundsätzlich ist die Einsetzung der Kommission für Projekte mit veran - schlagten Kosten von über 1 Mio Franken obligatorisch.
Art. 3 Zeitpunkt der Einsetzung der Kommission
1 Der Staatsrat setzt die Kommission zu dem Zeitpunkt ein, da er den grund - sätzlichen Entscheid trifft, zu bauen oder einen Projektierungskredit zu ver - langen.
2 Organisation und Tätigkeitsbereich
Art. 4 Zusammensetzung der Kommission
1 Die Kommission setzt sich aus insgesamt 5 bis 11 Mitgliedern und einem Sekretär zusammen, welche vom Staatsrat ernannt werden.
2 Den Vorsitz übernimmt der Vorsteher jener Direktion, welcher das auszu - führende Bauvorhaben untersteht.
3 Der Kantonsarchitekt oder einer seiner Mitarbeiter und ein Vertreter der Fi - nanzdirektion gehören von Amtes wegen zur Kommission. Umfasst das Vor - haben grosse Investitionen im Bereich der Datenübertragung, so nimmt auch ein Vertreter des Amtes für Informatik und Telekommunikation teil.
Art. 5 Auswahl der Kommissionsmitglieder
1 Bei Auswahl der Kommissionsmitglieder werden besonders die durch das Bauvorhaben gestellten Probleme und die Zuständigkeit der zur Mitarbeit herangezogenen Personen berücksichtigt.
Art. 6 Beratende Stimme
1 An den Kommissionssitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
a) ein oder zwei Mitarbeiter, welche vom Vorsteher der betroffenen Di - rektion, bestimmt werden;
b) die beauftragten Architekten und Ingenieure.
Art. 7 Experten
1 Nötigenfalls kann die Kommission Experten beiziehen.
Art. 8 Subkommissionen
1 Die Kommission kann für die Baustelle eine Subkommission von mindes - tens drei ihrer Mitglieder einsetzen. Der Vertreter des Hochbauamtes ist von Amtes wegen Mitglied.
2 Die beauftragten Architekten und Ingenieure nehmen an den Sitzungen der Subkommission für die Baustelle teil.
3 Innerhalb der Baukommission können andere Subkommissionen eingesetzt werden.
Art. 9 Verwaltungsorgan
1 Auf Antrag des Präsidenten bezeichnet die Kommission das Organ zur Prü - fung der Bauabrechnungen und der in Artikel 18 dargelegten Aufgaben.
Art. 10 Beratungen, Beschlüsse
1 Die Kommission versammelt sich auf schriftliche Einladung hin und behan - delt grundsätzlich nur die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände.
2 Für die gültige Verhandlung ist die Anwesenheit der Mitgliedermehrheit er - forderlich.
Art. 11 Ausstand
1 Behandelt die Kommission einen Gegenstand, der ein Mitglied oder einen seiner Verwandten persönlich betrifft, so nimmt dieses Mitglied nicht an den Verhandlungen und Beschlüssen teil.
Art. 12 Entschädigung
1 Die Mitglieder der Kommission werden nach den geltenden Bestimmungen über die Entschädigung der Kommissionen der Staatsverwaltung bezahlt.
Art. 13 Auftragsende der Kommission
1 Der Auftrag der Kommission endet mit der Genehmigung der endgültigen Bauabrechnung durch den Staatsrat.
Art. 14 Subkommissionen
1 Die Bestimmungen der Artikel 10 bis 13 gelten ebenfalls für die Subkom - missionen.
3 Aufgaben und Befugnisse
Art. 15 Aufgaben der Kommission
1 Die Kommission:
a) beteiligt sich an der Ausarbeitung des Bau- oder Umbauprogramms nach der Bedürfnisliste der zuständigen Direktion;
b) nimmt in Zusammenarbeit mit dem Architekten und dem Ingenieur die Bereinigung des endgültigen Projektes zuhanden des Staatsrates vor;
c) analysiert die Angebote und unterbreitet dem Staatsrat, gemäss gelten - dem Reglement über die Ausschreibung und Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat, die Anträge zur Vergebung;
d) leitet die Verwirklichung des Bauwerkes nach den genehmigten Plänen und im Rahmen der erteilten Kredite, und wacht über die gute Ausfüh - rung der Arbeiten und die Einhaltung der in den Verträgen vorgesehe - nen Fristen;
e) berichtet dem Staatsrat unverzüglich über Unvorhergesehenes, das zu - sätzliche Ausgaben von einer gewissen Höhe verursachen könnte, und über mögliche am Projekt vorzunehmende Änderungen, mit der Be - gründung und den finanziellen Auswirkungen;
f) gibt der zuständigen Direktion auf Verlangen den erforderlichen Zah - lungskredit für das folgende Jahr bekannt;
g) verfasst zuhanden des Staatsrates auf Ende eines jeden Jahres einen Be - richt über:
1. den Baufortschritt,
2. Unvorhergesehenes und dessen Kosten,
3. mögliche Änderungen am genehmigten Projekt und deren finanzi - ellen Auswirkungen,
4. die Verwendung der Verpflichtungs- und Zahlungskredite;
h) überprüft die Tätigkeit der Subkommission und des Verwaltungsorgans;
i) nimmt die Annahme des Bauwerkes im Sinne von Artikel 370 des Obli - gationenrechts vor;
j) unterbreitet dem Staatsrat den Schlussbericht über die Bauarbeiten.
Art. 16 Aufgaben des Sekretärs
1 Der Sekretär der Kommission:
a) ist in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten für die Vorbereitung der Tagesordnung der Sitzungen und für die Einladungen verantwortlich;
b) führt das Protokoll der Sitzungen und gewährleistet dessen Verteilung;
c) ist mit der Korrespondenz beauftragt.
Art. 17 Aufgaben der Subkommission
1 Die Subkommission der Baustelle:
a) achtet auf den guten Gang der Baustelle und berichtet regelmässig der Kommission über den Arbeitsverlauf;
b) studiert die auftretenden besonderen Probleme und unterbreitet der Kommission ihre Anträge;
c) trifft die dringlichen Entscheide, sofern sie nicht eine Ausgabe bewir - ken, welche einen von der Kommission festgelegten Betrag übersteigt.
Art. 18 Aufgaben des Verwaltungsorgans
1 Das Verwaltungsorgan:
a) organisiert die Kontrolle der finanziellen Verpflichtungen;
b) nimmt die formelle Kontrolle der Rechnungen vor, welche vorher vom zuständigen Organ visiert worden sind;
c) bereitet die von der zuständigen Direktion auszustellenden Zahlungsan - weisungen vor und achtet auf deren Weiterleitung an die Finanzverwal - tung zur Zahlung;
d) führt die Bauabrechnung nach dem Baukostenplan;
e) legt auf Verlangen der Kommission den Zwischenstand der Bauabrech - nung mit Vergleich zum Kostenvoranschlage und den Vergebungen vor;
f) stellt in Zusammenarbeit mit den Architekten und Ingenieuren die er - forderlichen Akten zum Erhalt der Beiträge und Beteiligungen zusam - men und ist für deren Einkassierung besorgt;
g) prüft in Zusammenarbeit mit dem Sekretär die Sitzungsgelder, die es jährlich zur Bezahlung anweist;
h) erstellt die endgültige Bauabrechnung;
i) organisiert das laufende Archiv und das Zwischenarchiv der Kommissi - on;
j) führt auf Verlangen der Kommission alle anderen Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Bau aus.
Art. 19 Aufgaben des Hochbauamtes und der Finanzdirektion
1 Die Vertreter des Hochbauamtes und der Finanzdirektion werden von der Kommission entsprechend ihrem Pflichtenheft zur Mitarbeit herangezogen.
Art. 20 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 7. November 1978 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.1978 Erlass Grunderlass 07.11.1978 BL/AGS 1978 f 191 / d 193
08.05.1995 Art. 4 geändert 08.05.1995 BL/AGS 1995 f 195 / d 198
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
04.06.2019 Art. 18 Abs. 1, i) geändert 01.07.2019 2019_043 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.1978 07.11.1978 BL/AGS 1978 f 191 / d 193