Monitoring Gesetzessammlung

Standeskommissionsbeschluss über die Beschlagnahme von Waffen (502.011)

CH - AI

Standeskommissionsbeschluss über die Beschlagnahme von Waffen (502.011)

Standeskommissionsbeschluss über die Beschlagnahme von Waffen

Standeskommissionsbeschluss über die Beschlagnahme von Waffen Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG) sowie Art. 30 der Kantonsverfassung vom

24. Wintermonat 1872,

beschliesst: Art. 1 Für die Beschlagnahme von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzu- behör, Munition und Munitionsbestandteile im Sinne von Art. 31 WG ist die Kan- tonspolizei zuständig. Beschlagnahme Art. 2 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht