Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chastelenflue», Arboldswil (790.436)

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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chastelenflue», Arboldswil (790.436)

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chastelenflue», Arboldswil

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Chastelenflue», Arboldswil Vom 23. November 1999 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Ge - setzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Natur- und Landschafts - schutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Chastelenflue», Arboldswil, bestehend aus den Parzellen Nr.
571 und 572, beide im Eigentum der Bürgergemeinde Arboldswil, wird als Ob - jekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 9,06 ha.

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
c. Erhaltung und Förderung der licht- und wärmeliebenden Arten, insbeson - dere der Waldföhren;
d. Erhaltung und Förderung unbeeinträchtigter Felsstandorte mit deren cha - rakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
f. Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere der Reptilien.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0922
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen oder Modellfliegen;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der bezeichneten Feuerstellen;
f. Klettern;
g. Laufenlassen von Hunden, Reiten oder Befahren mit Mountainbikes;
h. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewil - ligung;
k. Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
m. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
4 Der Unterhalt bestehender Wald-, Maschinen- und Wanderwege bleibt gewährleistet.

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in enger Zu - sammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Forstamt bei - der Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
2 Die Grundeigentümerin kann die Pflege auch geeigneten Dritten übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt und der Eigen - tümerin gemeinsam erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0922
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0922
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0922
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.11.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 33.0922
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0922
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.11.1999 01.01.2000 Erstfassung GS 33.0922

§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0922
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