Ordnung über die Beiträge an die Erstellungskosten von Gemeindestrassen (BeE 721.200)
Ordnung über die Beiträge an die Erstellungskosten von Gemeindestrassen (BeE 721.200)
Ordnung über die Beiträge an die Erstellungskosten von Gemeindestrassen
Ordnung über die Beiträge an die Erstellungskosten von Gemeindestrassen
1 ) Vom 23. September 1986 (Stand 1. Oktober 1986) Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen, ge stützt auf § 9 Abs. 1 Ziff. 6 des Gemeindegesetzes vom 17. Okto - ber 1984
2 ) und § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Anlegung und Kor - rektion von Strassen vom 14. Januar 1937
3 ) , beschliesst:
§ 1.
1 An die Erstellungskosten von Hauptstrassen (§ 53 Strassengesetz) haben die Anstösser bei deren Neuanlage Beiträge zu leisten. Diese haben folgende Anteile der Erstellungskosten zu decken: a) für Sammelstrassen 30 % b) für Erschliessungsstrassen 50 % Die restlichen Anteile inklusive die Kosten für den Deckbelag wer - den von der Gemeinde übernommen.
2 Für die Berechnung der Erstellungskosten ist die Bauabrechnung massgebend.
3 Die Erstellungskosten von Nebenstrassen sind vollständig von den Anstössern zu tragen.
§ 2.
1 Die beitragspflichtigen Erstellungskosten sind den Anstössern zu 1/3 entsprechend der Anstosslänge und zu 2/3 entsprechend der Parzel - lenfläche zu belasten.
2 Die Beitragspflicht erstreckt sich auf jeder Strassenseite auf eine ma - ximale Breite von 5,00 m zwischen der Strassenachse und der Stras - senlinie. Diese Ordnung wird am 1. Oktober 1986 wirksam. Sie ist zu publizie - ren.
4 )
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 25. 11. 1986.
2) SG 170.100 .
3) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungs - gesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100 ).
4) Publiziert am 6. 12. 1986.
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