Reglement betreffend Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Anlagen, Gebäuden und Mens... (153.295)
Reglement betreffend Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Anlagen, Gebäuden und Mens... (153.295)
Reglement betreffend Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Anlagen, Gebäuden und Menschen
Reglement betreffend Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Anlagen, Gebäuden und Menschen Vom 30. Oktober 2007 Die Industriellen Werke Basel (IWB) beschliessen: Gegenstand und Geltungsbereich
§1. Das vorliegende Reglement regelt die Überwachung von Anla-
gen, Gebäuden, Baustellen und Infrastruktur, die von den IWB betrie- ben werden, durch Überwachungstechniken und andere geeignete Massnahmen. Zweck der Überwachung
§2. Die Überwachung dient dem Schutz der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, der Besucherinnen und Besucher, des Eigentums, des Be- triebs und der Infrastruktur.
2 Sie soll insbesondere: a) das Personal, sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggres- sionen und Belästigungen schützen; b) Sachbeschädigungen verhindern. Einsatz
§3. Die IWB entscheiden über den Einsatz der verschiedenen Über-
wachungsmassnahmen.
2 Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (§ 179quater Strafgesetzbuch).
3 Die Überwachung muss erkennbar gemacht werden. Am überwach- ten Ort sind die verantwortliche Stelle sowie der Zweck der Überwa- chung und deren Rechtsgrundlagen anzugeben. Aufzeichnung
§4. Videosignale können aufgezeichnet werden.
2 Soweit die Aufzeichnungen Personendaten enthalten, müssen sie spätestens am nächsten Werktag ausgewertet und anschliessend innert
24 Stunden vernichtet werden.
3 Beziehen sich die Aufzeichnungen auf einen konkreten straf-, ver-
Bekanntgabe von Aufzeichnungen
§5. Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntge-
geben werden: a) den strafverfolgenden Behörden auf deren Verfügung hin; b) den Behörden, bei denen die IWB Anzeige erstatten oder Rechts- ansprüche verfolgen.
2 Die Bekanntgabe an die in Abs. 1 lit. b genannte Behörde ist nur so- weit zulässig, als dies für das straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren erforderlich ist. Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren. Ist die Behörde auch eine strafverfolgende Behörde im Sinne von Abs. 1 lit. a, so bleibt ihre Verfügung zur Bekanntgabe von Aufzeichnungen vorbehalten. Datenschutz
§6. Die IWB sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff
unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechti- gung.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 18. März 1992 und die Verordnung über die Videoüberwachung vom 4. Januar 2005. Befinden sich IWB-Anlagen und Einrichtungen ausserhalb des Kantons Basel-Stadt, so gelten die Datenschutzgesetze der jeweiligen Kantone. Wirksamkeit
§7. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
1) Es ist bis am 31. Dezember 2009 gültig, sofern es nicht vorher durch eine Verordnung ersetzt worden ist.