Verordnung betreffend Lohnzahlung an definitiv angestellte Mitarbeiter des Kantons B... (164.320)
Verordnung betreffend Lohnzahlung an definitiv angestellte Mitarbeiter des Kantons B... (164.320)
Verordnung betreffend Lohnzahlung an definitiv angestellte Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt während des Militärdienstes
Verordnung betreffend Lohnzahlung an definitiv angestellte Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt während des Militärdienstes Vom 3. Februar 1976 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 28 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten des Kantons Basel-Stadt sowie betreffend die Haft- barkeit von Behörden und Staat (Beamtengesetz) vom 25. April 1968
1) , folgende Verordnung:
§1. Bei Leistung von Militärdienst erhalten die definitiv angestellten
Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt den vollen Lohn.
§2. Für diejenigen Dienstleistungen, die während eines Jahres die
Dauer einer Rekrutenschule und eines Wiederholungskurses derjeni- gen Waffengattung, welcher der Mitarbeiter angehört, übersteigen, sowie für Militärdienst, der wegen eigenen Verschuldens geleistet wer- den muss, ist der Anspruch auf den Erwerbsersatz beschränkt. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.