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Reglement über Prüfungen, Promotionen und Diplomarbeiten an der Technikerschule Graf... (421.710)

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Reglement über Prüfungen, Promotionen und Diplomarbeiten an der Technikerschule Graf... (421.710)

Reglement über Prüfungen, Promotionen und Diplomarbeiten an der Technikerschule Grafische Branche Basel (TSGB)

Reglement über Prüfungen, Promotionen und Diplomarbeiten an der Technikerschule Grafische Branche Basel
1 ) (TSGB) Vom 24. November 1993 (Stand 1. Juli 2000) Die Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (AGS-Kom - mission) erlässt, gestützt auf die Verordnung des Volkswirtschaftsdeparte - mentes über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Techni - kerschulen vom 25. November 1982 2 ) sowie auf die Ordnung betref - fend die TSGB vom 16. Mai 1994
3 ) , folgendes Reglement:

§ 1 Zulassung zur Aufnahmeprüfung

1 Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmebedin - gungen gemäss § 4 der Ordnung betreffend die TSGB erfüllt.

§ 2 Aufnahme

1 Die Aufnahmekommission, bestehend aus Lehrkräften der TSGB, stellt Antrag auf Aufnahme aufgrund der Resultate einer Aufnahme - prüfung.
2 Die Aufnahme erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter.
4 )
3 In Ausnahmefällen kann eine Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung erfolgen; der Entscheid liegt bei der Leiterin oder beim Leiter. 5 )
4 Jede Aufnahme erfolgt provisorisch. Die Probezeit beträgt ein Se - mester.
5 Der Eintritt erfolgt in den Studiengang, für den die Aufnahmeprü - fung durchgeführt wurde. In begründeten Fällen kann der Eintritt um eineinhalb Jahre hinausgeschoben werden. Der Entscheid liegt bei der Leiterin oder beim Leiter.
6 )

§ 3 Semesternoten

1 Die Leistungen werden in jedem benoteten Fach durch schriftliche Prüfungen ermittelt.
2 Die Notenskala entspricht derjenigen der Allgemeinen Gewerbe - schule Basel (AGS). Die beste Note ist die 6, die schlechteste Note ist die 1.
1) Vom Erziehungsrat genehmigt am 16. 5. 1994.
2) SR 412.106.0 .
3) SG 421.700 .
4)

§ 2 Abs. 2 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam

seit 1. 7. 2000).
5)

§ 2 Abs. 3 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam

6) § 2 Abs. 5 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
1
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
3 Der Notendurchschnitt aus den im Semester durchgeführten Prüfun - gen gibt die Semesternote des entsprechenden Faches. Zulässig sind nur ganze und halbe Noten. Die Semesternote wird am Schluss des Semesters von der Lehrkraft ins Testatheft oder Zeugnis eingeschrie - ben.
4 Versäumte Semesterprüfungen müssen nach den Weisungen der Lehrkräfte nachgeholt werden.

§ 4 Promotion

1 Der Notendurchschnitt aller Semesternoten eines Semesters wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet und dient für den Promoti - onsentscheid.
2 Beträgt dieser Notendurchschnitt 4,3 oder mehr und sind dabei nicht mehr als drei Noten unter 4,0, so erfolgt die definitive Promotion; liegt er zwischen 4,0 und 4,2, oder sind vier Noten unter 4,0, so erfolgt eine provisorische Promotion; beträgt er 3,9 oder weniger, oder sind mehr als vier Noten unter 4,0, so erfolgt keine Promotion.
3 Sind die Bedingungen für eine definitive oder provisorische Promoti - on erfüllt, so kann sie von der Leiterin oder vom Leiter ohne Ent - scheid der Konferenz der Lehrkräfte vollzogen werden. Über Nicht - promotion und Ausscheiden aus der TSGB entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmen - gleichheit hat die Leiterin oder der Leiter den Stichentscheid.
7 )
4 Erfolgt die Promotion ins letzte Semester definitiv, so ist damit zu - gleich die Zulassung zu den Abschlussprüfungen gegeben. Erfolgt die Promotion ins letzte Semester provisorisch, so müssen vor Beginn der Abschlussprüfungen die für eine definitive Promotion gemäss Abs. 2 geltenden Bedingungen erfüllt sein.
5 Provisorisch Promovierten und Nichtpromovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen.
6 Werden in einem oder mehreren Fächern weniger als 75% der Soll- Lektionen besucht, so kann keine definitive Promotion erfolgen; ein Ausschluss gemäss den Bestimmungen der Absenzen- und Diszipli - narordnung für die TSGB bleibt vorbehalten.

§ 5 Erfahrungsnoten

1 Der Notendurchschnitt aller Semesternoten eines bestimmten Fa - ches wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet und ergibt die Facherfahrungsnote.
2 Der Notendurchschnitt aller Facherfahrungsnoten wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet und ergibt die Gesamterfahrungs - note.
7) § 4 Abs. 3 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
2

§ 6 Prüfungskommission

1 Der Prüfungskommission obliegt die Aufsicht über die Abschluss - prüfungen sowie über die Diplomarbeiten. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
2 Der Prüfungskommission obliegen im Besonderen: – das Bestimmen der Expertinnen und Experten für die Abschluss - prüfungen, – das Bestimmen der Referentinnen oder Referenten und Korrefe - rentinnen oder Korreferenten für die Diplomarbeiten, – das Aufstellen von Richtlinien für die Durchführung der Diplomar - beit, – der Entscheid über die Verleihung des geschützten Titels «Techni - kerin oder Techniker TS der Druckindustrie».
3 Der Prüfungskommission gehören an: – die Leiterin oder der Leiter, – die Betreuerpersonen der Fächerblöcke Allgemeinbildung, Betriebswirtschaft und Technologie, – die vom Ausschuss für die TSGB gewählten Kommissionsmitglie - der.
8 )

§ 7 Abschlussprüfungen

1 Alle Abschlussprüfungen werden durch die Leiterin oder den Leiter organisiert. 9 )
2 Die Abschlussprüfungen werden in der Regel von den einzelnen Lehrkräften vorbereitet und von diesen, in Zusammenarbeit mit den Expertinnen und Experten, abgenommen und bewertet. Die Ab - schlussprüfungen werden jeweils vor Abschluss des entsprechenden Faches, innerhalb des regulären Unterrichts durchgeführt.

§ 8 Abschlussprüfungsnoten

1 Zur Ermittlung der Abschlussprüfungsnote ist in jedem Studienfach, in welchem Noten erteilt worden sind, am Schluss der Unterrichtszeit oder des Studiums, unter Vorbehalt von Abs. 2, eine schriftliche Ab - schlussprüfung durchzuführen.
2 In Ausnahmesituationen kann die Leiterin oder der Leiter bestim - men, dass die Abschlussprüfungsnote nicht durch eine besondere Ab - schlussprüfung zustandekommt, sondern die Facherfahrungsnote übernommen wird. 10 )
3 Der Notendurchschnitt aus allen Abschlussprüfungsnoten wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet und ergibt die Abschlussprü - fungs-Gesamtnote.
8)

§ 6 Abs. 3 1. Lemma geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000

(wirksam seit 1. 7. 2000).
9)

§ 7 Abs. 1 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam

10) § 8 Abs. 2 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
3
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
4 Die Abschlussprüfungen gelten insgesamt als bestanden, wenn die Abschlussprüfungs-Gesamtnote mindestens 4,0 ist und nicht mehr als drei Abschlussprüfungsnoten unter 4,0 sind.
5 Wird in der Abschlussprüfungs-Gesamtnote der Durchschnitt von
4,0 nicht erreicht oder sind mehr als drei Abschlussprüfungsnoten un - ter 4,0, so kann das Diplom «Technikerin oder Techniker TS der Druckindustrie» nicht erteilt werden.
6 Die Abschlussprüfung kann in jenen Fächern, in denen nicht min - destens die Note 4,0 erreicht wurde, einmal wiederholt werden.
7 Wird eine Abschlussprüfung versäumt, so kann das Diplom nicht ausgehändigt werden.

§ 9 Diplomarbeit

1 Die Diplomarbeit soll darüber Aufschluss geben, ob die Kandidatin oder der Kandidat eine gestellte Aufgabe selbständig und systema - tisch sowie in aussagefähiger Form in befristeter Zeit zu lösen ver - mag.
2 Die Richtlinien für die Durchführung der Diplomarbeit werden von der Prüfungskommission erlassen.
3 Jede Kandidatin und jeder Kandidat wird während der ein Semester dauernden, neben dem Besuch des normalen Unterrichts zu schrei - benden Diplomarbeit von einer Referentin oder einem Referenten und einer Korreferentin oder einem Korreferenten betreut.
4 Für die Diplomarbeit werden zwei Noten erteilt: eine doppelt zäh - lende Note für die schriftliche Diplomarbeit und eine einfach zählen - de Note für die mündliche Prüfung über die Diplomarbeit. Der Notendurchschnitt wird auf eine halbe Note gerundet und ergibt die Diplomarbeitsnote.
5 Die Diplomarbeit ist erfolgreich abgeschlossen worden, wenn die Note mindestens 4,0 beträgt
6 Wird bei der Diplomarbeit die Note 4,0 nicht erreicht, so kann das Diplom «Technikerin oder Techniker TS der Druckindustrie» nicht erteilt werden.
7 Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.

§ 10 Diplomabschlussnote / Prädikat

1 Der Notendurchschnitt aus Gesamterfahrungsnote (zweifach ge - zählt), Abschlussprüfungs-Gesamtnote (einfach gezählt) und Diplom - arbeitsnote (einfach gezählt) wird auf eine halbe Note gerundet und ergibt die Diplomabschlussnote.
2 Die Diplomabschlussnoten entsprechen folgenden Prädikaten: Note: Prädikat:
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 ziemlich gut
4
Note: Prädikat:
4 genügend

§ 11 Studienabschluss

1 Im Diplomausweis wird der Erfolg durch das Prädikat festgehalten.
2 Der erfolgreiche Studienabschluss berechtigt die Absolventinnen und Absolventen zum Führen des geschützten Titels «Technikerin oder Techniker TS der Druckindustrie».
3 Der Diplomausweis wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Erziehungsdepartementes Basel-Stadt, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission, der Direktorin oder dem Di - rektor der Schule für Gestaltung sowie von der Leiterin oder vom Leiter der TSGB unterzeichnet. 11 )

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

1 Alle Prüfungen sind von den Kandidatinnen und Kandidaten selb - ständig und unter Aufsicht auszuführen.
2 Die Durchführung aller Prüfungen, die nicht mit dem normalen Schulunterricht zusammenhängen, erfolgt nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters.
12 )

§ 13 13 ) Rekurse

1 Gegen Verfügungen der Leiterin oder des Leiters, der Prüfungsorga - ne und der Konferenz der Lehrkräfte, kann an die Direktorin oder den Direktor der Schule für Gestaltung rekurriert werden. Rekurse sind innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung anzumelden; in - nert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist die Rekursbe - gründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

§ 14 Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. 14 )
11)

§ 11 Abs. 3 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam

seit 1. 7. 2000).
12)

§ 12 Abs. 2 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam

seit 1. 7. 2000).
13)

7. 2000).

14) Wirksam seit 14. 7. 1994.
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