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Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Pers... (480.111)

CH - BL

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Pers... (480.111)

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen Vom 25. August 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren:

§ 1 Zweck

1 Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbun - des Nordwestschweiz TNW geregelt.

§ 2 Berechtigte

1 Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von mobilitätseingeschränkten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und wenn sie aufgrund einer dau - erhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können.
2 Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohne - rinnen und Kantonsbewohner mittels Verordnung des Regierungsrates von Einkommen und Vermögen abhängig machen.
3 Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter angemessener Berücksichtigung vergleichbarer Angebote in anderen Kanto - nen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen fest.
4 Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
5 Beiträge werden nur an Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträ - ger aufkommt.
6 Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbst - ständig lenken können, sind nicht beitragsberechtigt.
7 Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070

§ 3 Beiträge an Fahrten

1 Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordi - nationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der je - weiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung des Regierungsrates (Ba - sel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes (Basel-Stadt) festlegen:
a. die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person (Fahrtenkontin - gent);
b. einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
c. einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt).
2 Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steue - rungsmassnahmen werden von der jeweiligen Vertragspartei getragen.
3 Die Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen zusätzliche Fahrten und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhö - hung des persönlichen Kostendachs) bewilligen.
4 In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstel - lenden, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksich - tigt.

§ 4 Koordinationsstelle

1 Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koordinationsstelle Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (im Folgenden: Koordinationsstelle).
2 Der Koordinationsstelle gehören je 3, vom Regierungsrat gewählte Vertrete - rinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.
3 Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4 Der Vorsitz liegt alternierend alle 2 Jahre bei einer Vertragspartei.

§ 5 Aufgaben der Koordinationsstelle

1 Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben über - tragen:
a. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Ziel, das Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen;
b. Überprüfung der Qualität;
c. Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkom - mens- und Vermögensverhältnisse gemäss § 2 Absatz 2 dieser Vereinba - rung und Ausstellung eines Ausweises über die Anspruchsberechtigung;
d. Budgetierung der Kantonsbeiträge; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
e. Erlass von Verfügungen im Kanton Basel-Landschaft beziehungsweise Vorbereitung von Verfügungen zuhanden des für den Verfügungserlass zuständigen Amtes im Kanton Basel-Stadt bei Ablehnung einer beantrag - ten Anspruchsberechtigung;
f. Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame Geschäftsstelle gemäss § 7 dieser Vereinbarung;
g. Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraus - setzungen der Inanspruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei Missbräuchen geregelt werden.
2 Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Ge - schäftsstelle unterstützt.
3 Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle.

§ 6 Finanzierung

1 Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.
2 Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion/dem zuständigen Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung.

§ 7 Kostenverteilung

1 Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten Personen, die Wohnsitz in ihrem Kantonsgebiet haben.
2 Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertrags - parteien getragen.
3 Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei an den nachstehenden Grundsätzen:
a. Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäfts - führung;
b. Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl an - spruchsberechtigter Personen, die im Vorjahr mindestens 1 Fahrt durch - geführt haben, je Vertragspartei.
4 Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss § 2 dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei wird der Verteilschlüssel unterjährig geprüft.
5 Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres fest - gelegt.

§ 8 Aufsicht

1 Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direk - tion/dem zuständigen Departement. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070

§ 9 Geltendmachung der notwendigen Mittel

1 Die notwendigen Mittel werden auf dem Budgetweg geltend gemacht.

§ 10 Geltungsdauer, Anpassung

1 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündi - gungsjahr folgenden Jahres kündigen.
2 Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31. Oktober des Kündi - gungsjahres in schriftlicher Form vorliegen.
3 Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.

§ 11 Rechtspflege

1 Verfügungen der Koordinationsstelle können nach Massgabe des Rechts des Vertragskantons, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungs - adressaten beziehungsweise der Verfügungsadressatin befindet, angefochten werden.

§ 12 Schlussbestimmung

1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von Behinderten und mobi - litätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt) vom 13. Oktober 1998
1 )
.

§ 13 Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat und nach An - nahme einer allfälligen Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft am
1. Januar 2016 in Kraft.
2 )
1) BL: SGS 480.111; GS 33.0620 / BS: SG 953.930
2) Vom Landrat am 19. November 2015 mit 4/5-Mehr genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. Januar
2016. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 22. Januar 2016 für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.08.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015.070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 25.08.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015.070 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2015.070
SGS - Nr . 480. 111 GS- Nr . 2015. 070 Er l assdat um 25. August 201 5 ( 19. Nov ember 201 5 , Lan dr at sgeschäf t
2015/ 304 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 201 6 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si o n s b e r i c h t a n d e n L a n d r a t u n d d a s L a n d r a t s p r o t o k o l l d e r 1 . L e s u n g z u fi nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen vom 25. August 2015 (Stand 1. Januar 2016) Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat, vereinba- ren: §
1 Zweck
1 Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an Fahrten von mobilitätsein- geschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW geregelt. §
2 Berechtigte
1 Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von mobilitätseingeschränk- ten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können .
2 Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohnerinnen und Kantonsbe- wohner mittels Verordnung des Regierungsrates von Einkommen und Vermögen abhängig machen .
3 Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter angemessener Berücksich- tigung vergleichbarer Angebote in anderen Kantonen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen fest.
4 Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
5 Beiträge werden nur für Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträger aufkommt.
6 Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbstständig lenken können, sind nicht beitragsbe- rechtigt.
7 Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden. § 3 Beiträge an Fahrten
1 Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordinationsstelle gemäss §
4 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung des Regierungsrates (Basel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes (Basel-Stadt) festlegen:
a. die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten · pro Person (Fahrtenkontingent) ;
b. einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
c. einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt).
2 Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steuerungsmassnahmen wer- den von der jeweiligen Vertragspartei getragen .
3 Die Koordinationsstelle gemäss §
4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen zusätzliche Fahrten und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhöhung des persönlichen Kostendachs) bewilli- gen.
4 In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstellenden, insbesondere die Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt.
§
4 Koordinationsstelle
1 Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koordinationsstel- le Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (im Folgenden: Koordinationsstelle).
2 Der Koordinationsstelle gehören je drei, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsparteien an.
3 Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4 Der Vorsitz liegt alternierend alle 2 Jahre bei einer Vertragspartei. §
5 Aufgaben der Koordinationsstelle
1 Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben übertragen:
a. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Zie l, das Be- dürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen;
b. Überprüfung der Qua lität ;
c. Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse gemäss §
2 Absatz 2 dieser Vereinbarung und Ausstellung eines Ausweises über die Anspruchsberechtigung;
d. Budgetierung der Kantonsbeiträge;
e. Erlass von Verfügungen im Kanton Basel -Landschaft beziehungsweise Vorbereitung von Ver- fügungen zuhanden des für den Verfügungserlass zuständigen Amtes im Kanton Basel-Stadt bei Ablehnung einer beantragten Anspruchsberechtigung;
f. Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame Geschäftsstelle gemäss §
7 dieser Vereinbarung;
g. Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraussetzungen der Inan- spruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei Missbräuchen geregelt werden.
2 Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Geschäftsstelle unterstützt.
3 Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle. §
6 Finanzierung
1 Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichti - gung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.
2 Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion/dem zuständigen Departement jährlich Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung . §
7 Kostenverteilung
1 Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten Personen, die Wohnsitz in ihrem Kantonsgebiet haben .
2 Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertragsparteien getragen.
3 Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei an den nachstehenden Grundsätzen:
1
a. Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäftsführung;
b. Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl anspruchsberechtigter Perso- nen, die im Vorjahr mindestens 1 Fahrt durchgeführt haben, je Vertragspartei.
4 Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss §
2 dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei wird der Verteilschlüssel unterjährig geprüft.
5 Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt. §
8 Aufsicht
1 Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion/des zuständigen Departements. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.
2
§
9 Geltendmachung der notwendigen Mittel
1 Die notwendigen werden auf dem Budgetweg geltend gemacht. §
10 Geltungsdauer, Anpassung
1 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres kündigen.
2 Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31 . Oktober des Kündigungsjahres in schriftli- cher Form vorliegen. ·
3 Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich. §
11 Rechtspflege
1 Verfügungen der Koordinationsstelle können nach Massgabe des Rechts des Vertragskantons, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungsadressaten beziehungsweise der Verfügungsad- ressatin befindet, angefochten werden . §
12 Schlussbestimmung
1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränk- ten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt) 13. Oktober
1998
1 • §
13 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat und nach Annahme einer allfälligen Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft am 1. Januar 2016 in Kraft2. Liestal, den ..
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1. Nov. 2016 Basel, den . ..
0 2. Nov. 2016 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel -Landschaft s Weber Der Landschreiber: Dr. Peter Vetter f~ Vritti Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Marin taatsschreib~rin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl l/ll!Vll !~fbi/I
1 BL: SGS 480.111; GS 33.0620 I BS : SG 953 .930
2 Vom Landrat am 19 . November 2015 mit 4/5-Mehr genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 21. Januar 2016. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 22. Januar 2016 für rechtskräftig erklärt.
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