Erklärung zwischen der Schweiz und Italien (0.142.114.541.4)
Erklärung zwischen der Schweiz und Italien (0.142.114.541.4)
Erklärung zwischen der Schweiz und Italien
betreffend die gegenseitige Wiederaufnahme der Bürger und Angehörigen eines jeden der Vertragsstaaten im Falle ihrer Ausweisung aus dem Gebiete des andern Teiles ³ Abgegeben am 2./11. Mai 1890 In Kraft getreten am 1. Juni 1890 ¹ BS 11 685 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Siehe auch die Art. 5. ff. der Übereink. vom 16. Febr. 1881 zwischen der Schweiz und Italien über den Polizeidienst in den internationalen Stationen der Gotthardbahn ( SR 0.742.140.13 ) und die dazugehörige Erkl. vom 11. Nov. 1884/12. Jan. 1885 ( SR 0.742.140.131 ) sowie die Art. 3 ff. des Übereink. vom 18. Jan. 1906 zur Regelung des Polizeidienstes in dem internationalen Bahnhof Domodossola ( SR 0.742.140.26 ).