Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die St... (640.012)
Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die St... (640.012)
Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (StKB STAF) vom 3. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 72y Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Harmoni - sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezem - ber 1990 (StHG), beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt die vorläufige Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und AHV-Finanzierung im kantona - len Recht.
2 Er legt die Abweichungen zum Steuergesetz vom 25. April 1999 (StG) und die kantonalen Regelungen im Rahmen des Steuerharmonisierungsgeset - zes vom 14. Dezember 1990 (StHG) fest.
3 Die Regelungen gehen den entsprechenden Bestimmungen im Steuerge - setz vor.
Art. 2 Teilbesteuerung aus Beteiligungen (Art. 8 Abs. 2 quinquies StHG,
Art. 7 Abs. 1 Satz 3 StHG)
1 Für Beteiligungen im Geschäftsvermögen gilt: a) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf - tung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossen - schaft darstellen.
b) Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen oder des Personenunternehmens waren.
2 Für Beteiligungen im Privatvermögen gilt: Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos - senschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sind im Umfang von 50 Pro - zent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
3 Art. 38 Abs. 4 StG wird nicht angewendet.
Art. 3 Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Art. 8a StHG)
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selb - ständiger Erwerbstätigkeit sind die Art. 24a StHG und Art. 9 dieses Be - schlusses sinngemäss anwendbar.
Art. 4 Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art. 10a
StHG)
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbständi - ger Erwerbstätigkeit ist Art. 10 dieses Beschlusses sachgemäss anwendbar.
Art. 5 Betreuungskosten (Art. 35 Abs. 1 lit. k StG)
1 Von den Einkünften werden abgezogen die Kosten der Betreuung von Kin - dern unter 14 Jahren durch Drittpersonen, höchstens Fr. 18'000.-- je Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug nach Art. 37 Abs. 1 lit. a StG beanspruchen kann, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusam - menhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen stehen.
Art. 6 Bewertung (Art. 42 Abs. 2 StG)
1 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermö - gen gehören, werden zum Einkommenssteuerwert bewertet. Immaterielle Güter nach Art. 24a StHG werden mit 50 Prozent des Einkommenssteuer - wertes in die Bemessung einbezogen.
Art. 7 Steuerberechnung (Art. 45 Abs. 4 StG)
1 Die nach Art. 2 dieses Beschlusses berechnete Einkommenssteuer auf Be - teiligungserträgen wird an die für diese Beteiligungen berechnete Vermö - genssteuer angerechnet.
Art. 8 Umfang der Steuerpflicht (Art. 54 Abs. 1 StG)
1 Die Regelung nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 StG wird nicht angewendet.
Art. 9 Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung (Art. 24b
StHG)
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag des Steuerpflichtigen im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsauf - wand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Er - mässigung von 50 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produk - ten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produk - ten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Art. 10 dieses Beschlusses zum steuerbaren Reingewinn hinzu - gerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4 Die Ausführungsbestimmungen nach Art. 24b Abs. 4 StHG sind anwend - bar.
Art. 10 Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
(Art. 25a StHG)
1 Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher dem Steuerpflichtigen direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um
50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Ent - wicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a) dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent - wicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personal - aufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand des Steuer - pflichtigen; b) 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte For - schung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Art. 11 Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG)
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Art. 9 und 10 dieses Be - schlusses darf nicht höher sein als 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 StG ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der ge - samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Art. 12 Gewinnsteuersatz (Art. 67 Abs. 2 StG)
1 Für Gewinnanteile, welche im folgenden Geschäftsjahr in Form einer Divi - dende ausgeschüttet werden, kann der Gewinnsteuersatz nach Art. 67 Abs.
1 StG auf Antrag um bis zu 50 Prozent reduziert werden. Der Grosse Rat legt den Prozentsatz der Reduktion jährlich in einem generellen Beschluss fest.
1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genos - senschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebil - deten Reserven.
2 Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Art. 68 Abs. 1 StG, auf Rechte nach Art. 24a StHG sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, wird mit 50 Prozent in die Bemessung einbezogen.
Art. 14 Berechnung Kapitalsteuer (Art. 75 Abs. 1 StG)
1 Die Kapitalsteuer beträgt 0,1 bis 0,6 Promille.
2 Art. 75 Abs. 1 lit. a und b StG werden nicht angewendet.
Art. 15 Sondersatz (Art. 78g StHG)
1 Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses nach Art. 69 oder Art. 70 StG besteuert oder lag eine Betriebsstätte nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 StG vor, werden die bei Inkrafttreten dieses Beschlus - ses bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ih - rer Realisation innert den nächsten fünf Jahren zu einem Satz von 2 Prozent gesondert besteuert.
2 Die Höhe der bei Inkrafttreten dieses Beschlusses von der juristischen Per - son geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaf - fenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzu - setzen.
3 Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffe - nen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Art. 69 oder Art. 70 StG aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung nach Art. 11 dieses Be - schlusses einbezogen.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
03.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-52
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 03.12.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-52