Kantonale Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der... (423.411.41)
Kantonale Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der... (423.411.41)
Kantonale Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
1 423.411.41 Kantonale Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (KMKV Covid-19) vom 06.04.2022 (Stand 01.03.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 10 des Kantonalen Gesetzes vom 8. März 2022 über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (KMKG Covid-19) 1 ) , auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt folgende Beiträge nach der eidgenössischen Covid-
19-Gesetzgebung im Kulturbereich: a Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende, b Beiträge an Transformationsprojekte für Kulturunternehmen.
Art. 2
Erweiterung des Begriffs Kulturbereich
1 Der Begriff des Kulturbereichs nach Artikel 2 Buchstabe a der eidgenössi schen Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbe reich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) 2 ) wird wie folgt er weitert: a Darstellende Künste und Musik: Erfasst ist auch das Verlegen von be spielten Tonträgern und Musikalien (Musiklabels), b Visuelle Kunst: Erfasst sind auch Vermittlungsprojekte und -veranstaltun gen von Galerien, c Literatur: Erfasst sind auch Buchprojekte von Verlagen, wenn diese Buch projekte den Kulturbereich betreffen, sowie Vermittlungsprojekte und -ver anstaltungen von Buchhandlungen und Bibliotheken.
Art. 3
Anspruchsvoraussetzung für Ausfallentschädigungen
1 Ausfallentschädigungen werden für Schäden ausgerichtet, die bis am 30. April 2022 eintreten.
1) BSG 423.411.4
2) SR 442.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-034
423.411.41 2
Art. 4
Höhe der Ausfallentschädigungen
1 Die Ausfallentschädigungen decken höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens.
2 Sie betragen jährlich höchstens a eine Million Franken pro Kulturunternehmen, b 500'000 Franken pro Kulturschaffende oder Kulturschaffenden.
Art. 5
Gesuchsverfahren für Beiträge an Transformationsprojekte
1 Die Gesuche für Beiträge an Transformationsprojekte sind bis am 30. Sep tember 2022 einzureichen.
2 Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Beitragsanspruch verwirkt.
Art. 6
Zuständigkeiten
1 Die Zuständigkeit für die Gewährung von Beiträgen und die Ablehnung von Beitragsgesuchen richtet sich nach dem beantragten Beitrag.
2 Übersteigt der beantragte Beitrag den Maximalbeitrag nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung oder nach Artikel 9 Absatz 2 der Covid-19-Kulturverord nung, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Maximalbeitrag.
3 Zuständig ist a für Beiträge bis 10'000 Franken die zuständige Abteilung des Amtes für Kultur, b für Beiträge über 10'000 bis 50'000 Franken das Amt für Kultur, c für Beiträge über 50'000 Franken die Bildungs- und Kulturdirektion.
4 Die Befugnisse und Zuständigkeiten nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Ju ras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/ Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) 1 ) sowie Artikel 16 Absatz 2a der Kantona len Kulturförderungsverordnung vom 13. November 2013 (KKFV) 2 ) gelten nicht.
Art. 7
Dauer der Transformationsprojekte
1 Transformationsprojekte müssen bis spätestens am 31. Oktober 2023 abge schlossen sein.
2 Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die Beiträge nach Massgabe der Staatsbeitragsgesetzgebung zurückgefordert oder gekürzt.
1) BSG 102.1
2) BSG 423.411.1
3 423.411.41
Art. 8
Mittelvorbehalt
1 Die Beiträge werden im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel gewährt.
Art. 9
Prioritätenordnung für Ausfallentschädigungen
1 Für die Ausfallentschädigungen stehen diejenigen Mittel zur Verfügung, die nicht für die Beiträge an die Transformationsprojekte verwendet werden.
2 Ausfallentschädigungen von mehr als 100'000 Franken werden in Tranchen gewährt.
3 Reichen die Mittel für die Ausfallentschädigungen nicht aus, wird die letzte Tranche anteilsmässig gekürzt.
Art. 10
Prioritätenordnung für Beiträge an Transformationsprojekte
1 Für Beiträge an Transformationsprojekte stehen maximal 30 Prozent der Mit tel zur Verfügung.
2 Reichen die Mittel für die Beiträge an Transformationsprojekte nicht aus, ist für die Beurteilung der Gesuche massgebend, in welchem Umfang die Ziele nach Artikel 1 Covid-19-Kulturverordnung erreicht werden.
Art. 11
Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2022 in Kraft und gilt bis am 31. März 2023. Bern, 6. April 2022 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Simon Der Staatsschreiber: Auer
423.411.41 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.04.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung 22-034
5 423.411.41 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.04.2022 01.03.2022 Erstfassung 22-034