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Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell (810.013)

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Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell (810.013)

Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell

Kanton Appenzell Innerrhoden Personalregelungen für das Kantonale Spital und das Pflegeheim Appenzell * vom 26. Januar 2010 (Stand 1. Januar 2021) Der Spitalrat des Kantonalen Spitals und Pflegeheims Appenzell, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Personalverordnung vom 30. November 1998 (PeV) und den Beschluss der Standeskommission vom 10. August 2009, * beschliesst:

Art. 1 * Geltungsbereich

1 Diese Personalregelungen gelten für die Mitarbeitenden 1 ) des Kantonalen Spitals und des Pflegeheims.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts gelten für die Mitarbei - tenden des Kantonalen Spitals und des Pflegeheims, sofern die Personalre - gelungen für diese keine abweichenden Bestimmungen festlegen oder anderweitige kantonale Vorschriften bestehen. *

Art. 2 * Kompetenzen

1 Soweit die Spitalgesetzgebung und die Personalregelungen für das Kanto - nale Spital und Pflegeheim sowie darauf beruhende Ausführungserlasse nichts anderes regeln, liegen die Aufgaben und Kompetenzen zum Erlass von Personalregelungen im Personalbereich beim Spitalrat.
2 Der Spitaldirektor ist namentlich für folgende Aufgaben und Kompetenzen im Personalbereich zuständig: a) Abschluss, Änderung und Auflösung der Anstellungsverhältnisse der Mitarbeitenden, Aushilfskräfte und Praktikanten; b) Überprüfung der Anstellungsbedingungen der Mitarbeitenden, Aus - hilfskräfte und Praktikanten; c) Führen von Mitarbeitergesprächen im Rahmen der Mitarbeiterbeurtei - lung, nach Abschluss der Probezeit, bei der Beendigung des Arbeits - verhältnisses und in besonderen Situationen;
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnung gilt sinngemäss für beide Geschlech - ter.
d) Unterzeichnung der Arbeitszeugnisse; e) Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen, die während der Arbeits - zeit oder auf Kosten des Kantonalen Spitals und Pflegeheims Appen - zell erfolgen; f) Regelung betreffend die Übernahme der Ausbildungskosten, der Rückzahlungspflicht und der Eigenleistungen der Mitarbeitenden; g) Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub; h) Anordnung einer Gesundheitsprüfung vor der Anstellung und einer vertrauensärztlichen Untersuchung; i) Festlegung und Kontrolle der Arbeitszeit, der Schichtarbeit, Nachtar - beit und des Pikettdienstes der Mitarbeitenden; j) Bewilligung des Ferienbezugs anstelle des Geldbezugs bei der Ent - richtung der Treueprämien; k) Bewilligung des Ausgleichs der angeordneten und geleisteten Über - stunden; l) Bewilligung der Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öf - fentlichen Amtes; m) Bewilligung eines Altersrücktritts ab vollendetem 60. Altersjahr, gege - benenfalls mit einem gestaffelt abnehmenden Anstellungsumfang.
3 Die Aufgaben und Kompetenzen des Personalamtes gemäss kantonalem Personalrecht werden vom Spitaldirektor und den von ihm hierfür bezeichne - ten Personen, insbesondere dem Leiter Personaldienst, wahrgenommen.

Art. 3 * ...

Art. 4 * ...

Art. 5 * ...

Art. 6 * ...

Art. 6 neu * ...

Art. 7 * ...

Art. 8 Impfungen

1 Impfungen zur Verhinderung von durch Blut und potenziell infektiöse Kör - perflüssigkeiten übertragenen Krankheiten wie Hepatitis B werden für das Pflege- und Arztpersonal vorausgesetzt. Ungeimpfte Personen müssen sich den zur Verhinderung der Übertragung angeordneten Ersatzmassnahmen unterziehen.
2 Durchgeführte Impfungen müssen mittels Arztzeugnis oder Impfausweis belegt werden.

Art. 9 * Geschenke

1 Die Mitarbeitenden dürfen weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile beanspruchen oder annehmen, wenn dies im Rahmen des Anstellungsverhältnisses geschieht.
2 Wenn Mitarbeitende Höflichkeitsgeschenke nicht ablehnen können, so mel - den sie dies dem Vorgesetzten. Dieser entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
3 Geschenke bis zu einem Wert von Fr. 2'000.– werden dem Personalfonds des Kantonalen Spitals und Pflegeheims, Geschenke mit einem Wert über Fr. 2'000.– der laufenden Rechnung der betreffenden Institution zugewie - sen.
4 Verstösse gegen das Geschenkannahmeverbot werden vom Spitaldirektor geahndet. Widerrechtlich angenommene Geschenke oder Gelder verfallen an das Kantonale Spital und Pflegeheim.

Art. 10 Berufskleider

1 Mitarbeiter, die zum Tragen von Berufskleidern verpflichtet sind, erhalten diese mit Ausnahme von Schuhen leihweise und unentgeltlich. Sie sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben.
2 Reinigung und Instandhaltung der abgegebenen Gegenstände erfolgen durch das Spital.
3 Fehlende oder durch eigenes Verschulden beschädigte Kleidungsstücke werden dem Mitarbeiter mit der Lohnzahlung verrechnet.

Art. 11 * ...

Art. 12 * ...

Art. 13 Weiterbildung

1 Gesuche um Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind dem direkten Vorge - setzten und dem Spitaldirektor mindestens einen Monat vor Kursbeginn ein - zureichen.
2 20% der für den Kurs aufgewendeten Kosten und Arbeitszeit gelten in der Regel als Selbstbehalt.
3 Die im Rahmen einer bezahlten Ausbildung erstellten Schlussarbeiten (Di - plomarbeit) sind dem Spital für internen Gebrauch unentgeltlich zu überlas - sen.

Art. 14 * ...

Art. 15 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

26.01.2010 26.01.2010 Erlass Erstfassung -

05.12.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 1 geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 2 geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 3 geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 6 aufgehoben -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 9 geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 11 geändert -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 12 aufgehoben -

05.12.2016 01.01.2017 Art. 14 aufgehoben -

18.02.2020 01.03.2020 Ingress geändert 2020-5

18.02.2020 01.03.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert 2020-5

18.02.2020 01.03.2020 Art. 6 neu eingefügt 2020-5

07.01.2021 01.01.2021 Art. 3 aufgehoben 2020-59

07.01.2021 01.01.2021 Art. 4 aufgehoben 2020-59

07.01.2021 01.01.2021 Art. 5 aufgehoben 2020-59

07.01.2021 01.01.2021 Art. 6 neu aufgehoben 2020-59

07.01.2021 01.01.2021 Art. 7 aufgehoben 2020-59

07.01.2021 01.01.2021 Art. 11 aufgehoben 2020-59

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.01.2010 26.01.2010 Erstfassung - Erlasstitel 05.12.2016 01.01.2017 geändert - Ingress 18.02.2020 01.03.2020 geändert 2020-5

Art. 1 05.12.2016 01.01.2017 geändert -

Art. 1 Abs. 2 18.02.2020 01.03.2020 geändert 2020-5

Art. 2 05.12.2016 01.01.2017 geändert -

Art. 3 05.12.2016 01.01.2017 geändert -

Art. 3 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 4 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 5 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 6 05.12.2016 01.01.2017 aufgehoben -

Art. 6 neu 18.02.2020 01.03.2020 eingefügt 2020-5

Art. 6 neu 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 7 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 9 05.12.2016 01.01.2017 geändert -

Art. 11 05.12.2016 01.01.2017 geändert -

Art. 11 07.01.2021 01.01.2021 aufgehoben 2020-59

Art. 12 05.12.2016 01.01.2017 aufgehoben -

Art. 14 05.12.2016 01.01.2017 aufgehoben -

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