Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die st... (640.012)
Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die st... (640.012)
Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur vorläufigen Umsetzung des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 1. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 72r Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Harmoni - sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezem - ber 1990 (StHG), beschliesst:
Art. 1
1 Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, sind bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12'000.-- abzugsfähig. Im Übrigen finden Art. 7 Abs. 1 Satz 2, Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. o, Art. 10 Abs. 1 lit. f und Art. 25 Abs. 1 lit. e StHG direkt Anwendung.
Art. 2
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
01.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 01.12.2015 01.01.2016 Erstfassung -