Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen (501.001)
Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen (501.001)
Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Organisation in ausserordentlichen Lagen * vom 15. Mai 2001 (Stand 9. Januar 2007) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Dieser Beschluss regelt die Alarmierung, den Aufbau und die Organisation der Führungsorganisation in ausserordentlichen Lagen (Grossereignisse, umweltbedingte Katastrophen, Epidemien, Seuchen und dgl.). *
2 Er bildet die Grundlage für die Sicherstellung der notwendigen Funktionen der Verwaltung und der öffentlichen Dienste.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Die Organisation der Hilfeleistung bei ausserordentlichen Lagen ist, sofern nicht anderweitig bestimmt, Sache des Kantons.
Art. 3 Aufgaben Standeskommission
1 Die Standeskommission: a) ernennt die Mitglieder der Führungsorganisation für ausserordentli - che Lagen und genehmigt die entsprechenden Konzepte und Organi - gramme; b) * bietet in der Regel den Kernstab im Falle von ausserordentlichen La - gen auf; c) * delegiert die Alarmierung des Kernstabes in Notfällen (Naturereignis - se etc.) auf Antrag der Bezirke, Blaulichtorganisationen etc. an den regierenden Landammann, den Landesfähnrich oder deren Stellver - treter. Sie hat dieses Aufgebot baldmöglichst zu bestätigen;
d) verpflichtet zusätzliche Kräfte zur Hilfeleistung (Samaritervereine, Schweizer Alpen-Club / SAC, Betriebe, Organisationen, Einzelperso - nen); e) ist für die Information der Bevölkerung, Behörden und Institutionen zuständig; f) fordert die notwendige, interkantonale Hilfe oder Bundeshilfe an, falls die eigenen und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen.
Art. 4 * Organisation
1 Die Einsatzorganisation des kantonalen Führungsstabes (KFS AI) gliedert sich in den Kernstab und die weitere Einsatzorganisation, die modulartig und fallbezogen aufgebaut wird.
2 Die Fachbereiche werden durch den Stabschef aufgeboten.
3 Nach dem Aufgebot der Fachbereiche werden die Einsatzleiter und die Schadenplatzkommandanten vom Stabschef bestimmt.
4 Die generellen Aufgaben für die Vorbereitung und den Einsatz der Mitglie - der des Kernstabes werden in speziellen Pflichtenheften geregelt.
Art. 5 Führung / Ausbildung
1 Der Stabschef 1 ) führt die Einsatzorganisation und ist gegenüber der Stan - deskommission verantwortlich. Er erarbeitet mit den Mitgliedern der Einsatz - organisation Entscheidungsgrundlagen für die Standeskommission und führt diese nach Genehmigung durch. *
2 Er koordiniert die Ausbildung und die Vorbereitungen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen und erlässt dazu die notwendigen Weisungen an die zuständigen Stellen der Verwaltung. *
3 Die Departemente sind in Zusammenarbeit mit dem Stabschef verpflichtet, die fragliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Rahmen der Notfallorganisati - on sicherzustellen.
4 Die Ausbildungskosten werden jährlich im Budget erfasst.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 6 Versicherung
1 Das Finanzdepartement stellt die Versicherung der Mitglieder des kantona - len Führungsstabes innerhalb und ausserhalb der kantonalen Verwaltung und im Rahmen der allgemein geltenden Versicherungsverträge sicher.
Art. 7 Finanzierung
1 Die Entschädigung der Behörden und Mitglieder des kantonalen Führungs - stabes erfolgt nach den geltenden kantonalen Bestimmungen. Das Finanz - departement regelt in Zusammenarbeit mit dem Stabschef die Einzelheiten.
2 Die Entschädigung der Einsatzkräfte richtet sich nach den geltenden An - sätzen der jeweiligen Institution (Bevölkerungsschutz, Feuerwehr, Sanität, Rettungskolonne usw.).
3 Die endgültige Kostentragung von Aufwendungen für Hilfeleistungen ist nach den allgemeinen Grundsätzen über den Aufgabenbereich und die Zu - ständigkeit von Kanton, Bezirken und Gemeinden durch das Finanzdeparte - ment festzulegen.
Art. 8 * Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
15.05.2001 15.05.2001 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Erlasstitel geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 Abs. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, b) eingefügt -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 3 Abs. 1, c) geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 4 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert -
09.01.2007 09.01.2007 Art. 5 Abs. 2 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 15.05.2001 15.05.2001 Erstfassung - Erlasstitel 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 1 Abs. 1 14.08.2006 14.08.2006 geändert - Art. 3 Abs. 1, b) 09.01.2007 09.01.2007 eingefügt - Art. 3 Abs. 1, c) 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 4 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 5 Abs. 1 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 5 Abs. 2 09.01.2007 09.01.2007 geändert - Art. 8 14.08.2006 14.08.2006 geändert -