Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schul... (411.511)
Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schul... (411.511)
Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder
Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder * vom 17. März 2000 (Stand 16. August 2004) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die gesundheitlichen Diens - te in den Schulen vom 27. März 2000, * beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
1 Den Schulgemeinden bleibt es freigestellt, an die Kosten der Zahnbehand - lung von Schulkindern Beiträge zu leisten.
2 Diese Beiträge werden vom Kanton gestützt auf Art. 16 der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen und die Bestimmungen dieses Standeskommissionsbeschlusses subventioniert. *
Art. 2 Voraussetzung und Umfang der Beitragsleistungen durch die
Schulgemeinde
1 Die Schulgemeinde kann einen Beitrag bis zu 30% an die Zahnbehand - lungskosten für Kinder, deren Eltern 1 ) die Übernahme der Behandlungskos - ten unzumutbar ist, leisten. *
2 Die Übernahme der Behandlungskosten ist unzumutbar für Eltern, wenn das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 18'000.-- nicht übersteigt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen wird.
3 Für minderbemittelte Eltern mit drei und mehr behandlungsbedürftigen Kin - dern im Zeitraum eines Jahres kann der Beitrag der Schulgemeinde bis auf
50% der Behandlungskosten erhöht werden.
4 In Sonderfällen können die Schulgemeinden aufgrund eines entsprechen - den Beschlusses des Schulrates höhere als die in diesem Artikel festgeleg - ten Beiträge leisten.
1) Unter Eltern sind alle Inhaber der elterlichen Sorge zu verstehen.
Art. 3 * Bekanntmachung
1 Die Eltern sind durch die Lehrkräfte auf diese Leistungen der Schulgemein - de aufmerksam zu machen.
Art. 4 * Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am
27. März 2000 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
17.03.2000 27.03.2000 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 1 Abs. 2 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 2 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 3 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 17.03.2000 27.03.2000 Erstfassung - Erlasstitel 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Ingress 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 1 Abs. 2 16.08.2004 16.08.2004 geändert - Art. 2 Abs. 1 16.08.2004 16.08.2004 geändert -