Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für ... (160.101)
Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für ... (160.101)
Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen --> 160.011
Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen vom 9. November 1971
1 Art. 1 Der Staat vergütet den Bezirken 50% der ausgewiesenen Kosten für die eidgenös- sischen Abstimmungen. Art. 2 Die Unkostenaufstellung mit den dazugehörigen Belegen ist der Landesbuchhaltung einzureichen. Art. 3
2 Übersetzte Forderungen können vom Finanzdepartement herabgesetzt werden. Art. 4
3 Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
1 Mit Revision vom 1. Juli 2003.
2 Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.
3 Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.