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Verordnung über die Aufgaben des Ersten Staatsanwaltes (170.21)

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Verordnung über die Aufgaben des Ersten Staatsanwaltes (170.21)

Verordnung über die Aufgaben des Ersten Staatsanwaltes

Verordnung über die Aufgaben des Ersten Staatsanwaltes Vom 13. Dezember 1988 (Stand 1. November 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 1941
1 ) betreffend die Organi sa tion der richter li - chen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz), be schliesst:
§ 1
1 Der Erste Staatsanwalt hat folgende Aufgaben:
a. er leitet in administrativer und personeller Hinsicht die Staats anwaltschaft und nimmt die Geschäftsverteilung vor;
b. er vertritt die Staatsanwaltschaft gegen aussen, insbesondere gegenüber kantonalen, ausserkantonalen und ausländischen Behör den, gegenüber den Medien sowie in Gremien und an interkantonalen oder internationa - len Konfe renzen betreffend das Strafverfolgungs wesen;
c. er vertritt Strafsachen von besonderer Bedeutung vor den kantona len und eidgenössischen Instanzen;
d. er beantwortet Fragen aller Art seitens von Bürgern, Politikern, Medien und Amtsstellen des In- und Auslandes, welche grundsätzli che, über den Einzel fall hinausgehende Bedeutung haben;
e. er reicht zuhanden kantonaler Stellen Vernehmlassungen zur Ge - setzgebung ein;
f. er trifft im Rahmen der Strafprozessordnung gegenüber den Statt - halteräm tern Anordnungen über die Anhebung, Durch- und Weiterfüh rung sowie Beendigung von Ermittlungsverfahren;
g. er leitet nach Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft Verhand - lun gen und Prozessführung in interkantonalen Zuständig - keitsstreitigkeiten;
h. er trägt der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion aufgrund seiner Feststel - lun gen im Strafuntersuchungswesen allfällige organisatorische Empfeh - lun gen vor.
§ 2
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember 1971
2 ) betreffend Pflichten - heft des Ersten Staatsanwalts wird aufgehoben.
1) GS 18.672, SGS 170
2) GS 24.635, SGS 170.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.796
§ 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.796
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.1988 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 29.796 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.796
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.12.1988 01.01.2011 Erstfassung GS 29.796 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 29.796
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