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Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs (640.44)

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Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs (640.44)

Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs

Verordnung über die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs * Vom 15. Juli 2003 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat, gestützt auf § 100 Absatz 4 des Bildungsgesetzes vom
6. Juni 2002
1 ) , beschliesst:

§ 1 *

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs während der Schulpflicht (1.-11. Schuljahr).

§ 2 Auszahlung

1 Stichdaten für die Bestimmung der Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft sind der 15. November für das Herbstsemester und der 15. Mai für das Frühlingssemester.
2 Die Auszahlung des Staatsbeitrags erfolgt nach Eingang und Prüfung des Ge - suchs der Schule.
3 Das Gesuch umfasst:
a. die Rechnung für das Semester;
b. die Meldung der Schülerinnen und Schüler unter Angabe der Adresse, der Schulstufe und der Klasseneinteilung;
c. die Angabe über das von den Erziehungsberechtigten zu leistende Schul - geld.

§ 3 Kantonsbeitrag

1 Die Schulen weisen gegenüber den Erziehungsberechtigten den in Abzug ge - brachten Kantonsbeitrag in der Rechnungsstellung aus.
2 Ist im Einzelfall das Schulgeld geringer als der Staatsbeitrag, wird der Schule

§ 4 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
1) GS 34.0637, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1114
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.07.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung GS 34.1114
16.08.2011 01.08.2012 Erlasstitel geändert GS 37.632
16.08.2011 01.08.2012 § 1 totalrevidiert GS 37.632 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1114
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.07.2003 01.08.2003 Erstfassung GS 34.1114 Erlasstitel 16.08.2011 01.08.2012 geändert GS 37.632

§ 1 16.08.2011 01.08.2012 totalrevidiert GS 37.632

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1114
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