Standeskommissionsbeschluss über die Zulagen für im Ausland wohnhafte Kinder (836.012)
Standeskommissionsbeschluss über die Zulagen für im Ausland wohnhafte Kinder (836.012)
Standeskommissionsbeschluss über die Zulagen für im Ausland wohnhafte Kinder
Standeskommissionsbeschluss über die Zulagen für im Ausland wohnhafte Kinder vom 4. Juli 2000
1 gestützt auf Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Kinderzulagen vom 29. April 1962 (KZG),
2 beschliesst: Art. 1
3
1 Erwerbstätige haben Anspruch auf Kinderzulagen, wenn die Kinder in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
2 Der Kinderzulagenansatz für ausländische Arbeitnehmer * und Selbstständigerwer- bende wird für Kinder, die in keinem EU- oder EFTA-Staat wohnen nach dem Un- terschied zwischen gesetzlichem Mindestansatz und kaufkraftbereinigtem Ansatz berechnet.
3 Die Kinderzulage entspricht: a) dem gesetzlichen Mindestansatz, wenn der Unterschied weniger als 25 % be- trägt; b) 75 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied zwischen 25 %und 50 % beträgt; c) 50 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied mehr als 50 % und höchstens 75 % beträgt; d) 25 % des gesetzlichen Mindestansatzes, wenn der Unterschied mehr als 75 % beträgt.
4 Die Standeskommission oder das von ihr als zuständig bezeichnete Departement legt die Zulagenansätze jährlich fest. Art. 2 Hat ein Anspruchsberechtigter nicht den ganzen Monat gearbeitet, so besteht, so- fern in einer Arbeitswoche mindestens während eines Tages gearbeitet wurde, An- spruch auf 1/5 einer Kinderzulage pro Kind und Arbeitswoche.
1 Mit Revision vom 30. August 2005.
2 Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 30. August 2005.
3 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 30. August 2005. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar
2001 in Kraft.
1 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005.