Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge (924.113)
Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge (924.113)
Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge
Verfügung betreffend kantonale Hangbeiträge Vom 30. März 2015 (Stand 1. Januar 2019) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 6 des Einführungsgesetzes zu den Bun - desgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht 1 , verfügt:
§ 1
1 Der Beitrag beträgt in allen Zonen pro Hektare und Jahr für Dauerweiden Fr. 10.– und für übrige beitragsberechtigte Flächen Fr. 120.–. *
§ 2
1 Das Beitragsbegehren ist zusammen mit der jährlichen Strukturerhebung für die Bundesmassnahmen beim Landwirtschaftsamt einzureichen.
§ 3
1 Das Landwirtschaftsamt kann das Vorhandensein der Beitragsvorausset - zungen jederzeit überprüfen, wobei es Dritte mit Kontrollaufgaben und Ab - klärungen beauftragen kann. Auf Verlangen ist Einblick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren.
§ 4
1 Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, so - weit sie zu Unrecht bezogen wurden. Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direkt - zahlungen oder Strukturhilfen verrechnen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten. 1) BGS 921.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.03.2015 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/009 16.12.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 1 geändert GS 2016/056 24.10.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 1 geändert GS 2017/037 24.06.2019 01.01.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019/038
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.03.2015 01.01.2015 Erstfassung GS 2015/009
§ 1 Abs. 1 16.12.2016
01.01.2017 geändert GS 2016/056
§ 1 Abs. 1 24.10.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/037
§ 1 Abs. 1 24.06.2019
01.01.2019 geändert GS 2019/038