Standeskommissionsbeschluss betreffend Anwendung von Zwangsmassnahmen beim Vollzug von ... (500b)
Standeskommissionsbeschluss betreffend Anwendung von Zwangsmassnahmen beim Vollzug von ... (500b)
Standeskommissionsbeschluss betreffend Anwendung von Zwangsmassnahmen beim Vollzug von Ausweisungsverfügungen
Standeskommissionsbeschluss betreffend Anwendung von Zwangsmassnahmen beim Vollzug von Ausweisungsverfügungen Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 und 6 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermona (KV ), beschliesst: Art. 1 Die Kantonspolizei kann im Rahmen des Vollzuges von Ausweisungsverfügungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung der Au s- länder sowie der Asylgesetzgebung Zwangsmassnahmen, in sbesondere solche gemäss der Vereinbarung der Konferenz der kantonalen Justiz - o- ren und des Eidg. Justiz - e- gleiteten Rückführungen auf dem Luftweg vom 10. April 2003 und der dazugeh rende n Vorschriften der Konferenz der kantonalen Justiz und Polizeidirektoren betreffend zwangsweise Rückführung auf dem Luftweg vom 11. April 2002 anwe den. Art. 2 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommissio n in Kraft und hat bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Bestimmung im Polizeigesetz vom
29. April 2001 Gültigkeit.
Zwangsmas nahmen Inkrafttreten / Gültigkeitsdauer