Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Wirtschaftsmittelschule (413.700)
Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Wirtschaftsmittelschule (413.700)
Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Wirtschaftsmittelschule
Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Wirtschaftsmittelschule (Aufnahmeverordnung WMS) Vom 18. Januar 2011 (Stand 23. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 2 lit. a des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrats, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
Vorbildung, Alter
1 In die 1. Klasse der Wirtschaftsmittelschule werden auf Beginn des Schuljahres Schülerinnen und Schüler der Weiterbildungsschule und der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt aufgenommen, wenn sie die Weiterbildungsschule im E-Zug beendet bzw. die 2. Klasse des Gym - nasiums absolviert haben und die in dieser Verordnung festgelegten Aufnahmebedingungen erfüllen.
2 Wer in einer dem E-Zug der Weiterbildungsschule Basel-Stadt min - destens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung fest - gelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
3 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche beim schulischen Abschluss nicht über 22 Jahre alt sein werden. Be - gründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.
§ 2. Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise
1 Die Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule erfolgt definitiv oder probeweise.
2 Definitiv aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich ab - geschlossenen 11. Schuljahres erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprüfung gemäss § 5 dieser Verordnung bestanden hat.
3 Mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen wird, wer den Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen 11. Schuljahres nicht erbringt und entweder die Bedingungen für eine prüfungsfreie Auf - nahme gemäss § 4 dieser Verordnung erfüllt oder die Aufnahmeprü - fung gemäss § 5 dieser Verordnung bestanden hat.
1) SG 410.100 .
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4 Im E-Zug der Weiterbildungsschule ist das 11. Schuljahr erfolgreich abgeschlossen, wenn am Ende des 4. Semesters mindestens die Noten - summe gemäss § 4 dieser Verordnung erreicht wird und der Noten - durchschnitt in den WBS-Schlussprüfungen exklusive Projektarbeit mindestens 4,5 ergibt. An den Gymnasien ist das 11. Schuljahr mit der definitiven Promotion am Ende der 2. Klasse erfolgreich abgeschlos - sen.
5 Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung remo - viert werden. Bei Aufnahme mit einer Probezeit wird der Entscheid über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Be - stimmungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Se - mesters gefällt. II. Aufnahme in die Wirtschaftsmittelschule
§ 3. Zuständigkeit
1 Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente ent - scheidet die Schulleitung unter anderem über: a) die prüfungsfreie Aufnahme, b) die Zulassung zur Aufnahmeprüfung, c) die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprü - fung, d) die Aufnahme mit einer Probezeit, e) die Aufnahme oder Abweisung nach Ablauf Probezeit, f) die Abweisung.
2 Ebenso entscheidet die Schulleitung bei allen Schülerinnen und Schülern, die begründet nicht an der Aufnahmeprüfung teilnehmen konnten, die fremdsprachig sind oder die Altersgrenze überschreiten.
3 In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent - scheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung der schulischen Vor - aussetzungen über die Form der Aufnahme oder die Abweisung.
§ 4. Prüfungsfreie Aufnahme
1 Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs - schule Basel-Stadt, die folgende Bedingungen im Zeugnis des 3. Se - mesters kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen: a) Sie haben in den Fächern Deutsch und Mathematik und dem ungerundeten Durchschnitt aus den Fächern Französisch und Englisch eine Notensumme von mindestens 13,5 Punkten er - reicht. b) Besuch des Englischunterrichtes während mindestens zweier Jahre.
2 Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen, werden prüfungsfrei aufgenommen: a) Besuch des Englischunterrichts während mindestens zweier Jahre,
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b) Beförderungsvermerk im Zeugnis der 2. Klasse: Befördert.
§ 5. Aufnahmeprüfung
1 Absolventinnen und Absolventen des E-Zuges der Weiterbildungs - schule Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien Auf - nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen.
2 Absolventinnen und Absolventen der 2. Klassen der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt, welche die Bedingungen zur prüfungsfreien Auf - nahme nicht erfüllen, werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen. Die Schulleitung entscheidet in Ausnahmefällen, ob eine Aufnahme mit einer Probezeit von einem Semester angezeigt ist.
§ 6. Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten
1 Die Aufnahmeprüfung wird von der Schulleitung der Wirtschaftsmit - telschule durchgeführt. Diese bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
2 Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung kann frühestens im darauf - folgenden Jahr und höchstens ein Mal wiederholt werden.
§ 7.
Eintritt nach dem Beginn der 1. Klasse
1 Über den nachträglichen Eintritt in die Wirtschaftsmittelschule ent - scheidet die Schulleitung. III. Rechtsmittel
§ 8.
Rekurs
1 Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch die Schulleitung erlassen werden, kann nach den Bestimmungen des Or - ganisationsgesetzes vom 22. April 1976 an die zuständige Departe - mentsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher re - kurriert werden. IV. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
2 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Aufnahmebe - dingungen der Handelsmittelschule (Aufnahmeverordnung HMS) vom 7. Dezember 2004 aufgehoben.
2) Wirksam seit 23. 1. 2011.
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