Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Informatikmittelschule (413.730)

CH - BS

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Informatikmittelschule (413.730)

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Informatikmittelschule

Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Informatikmittelschule (Aufnahmeverordnung IMS) Vom 18. März 2003 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst, gestützt auf § 74 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungs rates, folgende Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
2 )

§ 1. Vorbildung, Alter

1 In die 1. Klasse der Informatikmittelschule werden auf Beginn des Schuljahres Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildungs - schule und Schülerinnen und Schüler der Gymnasien des Kantons Ba - sel-Stadt aufgenommen, wenn sie die 2. Klasse des Gymnasiums ab - solviert, das Fach Englisch während zweier Jahre in fortlaufenden Kursen besucht haben und die in dieser Verordnung festgelegten Auf - nahmebedingungen erfüllen.
2 Wer in einer der Weiterbildungsschule Basel-Stadt mindestens gleichwertigen Schule die entsprechenden Stufen durchlaufen und das Fach Englisch während zweier Jahre in fortlaufenden Kursen besucht hat, findet ebenfalls Aufnahme, sofern die in dieser Verordnung fest - gelegten Aufnahmebedingungen erfüllt sind. Mit andern Kantonen können Aufnahmeregelungen vereinbart werden.
3 Es werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, welche bei erreichtem Diplom nicht über 22 Jahre alt sein werden. Begründete Ausnahmen bleiben vorbehalten.

§ 2. Form der Aufnahme: definitiv oder probeweise

1 Die Aufnahme in die Informatikmittelschule erfolgt definitiv oder probeweise.
2 Definitiv aufgenommen wird, wer die Aufnahmeprüfung bestanden hat sowie den Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen 9. Schul - jahres der Sekundarstufe I erbringt (z.B. Höherer Abschluss der Wei - terbildungsschule, definitive Promotion in Gymnasien und analogen Schulstufen anderer Kantone). Alle Übrigen, welche die Aufnahme - prüfung bestanden haben, werden probeweise aufgenommen.
3 Wer definitiv aufgenommen ist, kann frühestens nach Ablauf eines Jahres gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung remo - viert werden. Bei probeweiser Aufnahme wird der Entscheid über die definitive Aufnahme oder die Abweisung gemäss den Bestimmungen der Promotionsverordnung nach Ablauf des ersten Semesters gefällt.
1) SG 410.100 .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
1
II. Aufnahme in die Informatikmittelschule

§ 3.

Zuständigkeit
1 Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und anderer Dokumente ent - scheidet das Rektorat Wirtschaftsmittelschule unter anderem über: – die Zulassung zur Aufnahmeprüfung Teil 1 und 2, – die Aufnahme oder Abweisung nach erfolgter Aufnahmeprüfung, – die Form der Aufnahme.
2 Ebenso entscheidet das Rektorat Wirtschaftsmittelschule bei allen Schülerinnen und Schülern, die begründet nicht an der Aufnahmeprü - fung teilnehmen konnten, die fremdsprachig sind oder die Altersgren - ze überschreiten.
3 In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, ent - scheidet das Rektorat Wirtschaftsmittelschule unter Berücksichtigung der schulischen Voraussetzungen über die Form der Aufnahme oder der Abweisung.

§ 4. Zulassung zur Aufnahmeprüfung Teil 1

1 Absolventinnen und Absolventen der Weiterbildungsschule Ba - sel-Stadt werden unter folgenden Bedingungen zur Aufnahmeprüfung Teil 1 zugelassen: sie haben die Fächer Deutsch, Französisch und Ma - thematik in der 2. Klasse in den oberen Niveaus besucht.
2 Absolventinnen und Absolventen des 9. Schuljahres der Gymnasien des Kantons Basel-Stadt bzw. analoger Schulstufen anderer Kantone werden ohne Zusatzbedingungen zur Aufnahmeprüfung Teil 1 zuge - lassen.

§ 5.

Zulassung zur Aufnahmeprüfung Teil 2
1 Zum Teil 2 der Aufnahmeprüfung werden alle zugelassen, die den Teil 1 der Aufnahmeprüfung bestanden haben.

§ 6. Aufnahmeprüfung: Durchführung und Modalitäten

1 Die zweiteilige Aufnahmeprüfung wird vom Rektorat der Wirt - schaftsmittelschule durchgeführt.
2 Der Teil 1 der Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Rechnen/Mathematik und der Teil 2 einen Eig - nungstest Informatik.
3 Wer einen Teil der Aufnahmeprüfung nicht besteht, kann frühestens im darauffolgenden Jahr die gesamte Aufnahmeprüfung höchstens ein Mal wiederholen.
4 Das Rektorat bestimmt die Prüfungsmodalitäten.
2
III. Rechtsmittel

§ 7.

3 )
1 Gegen Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung durch das Rek - torat erlassen werden, kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Depar - tementsvorsteher rekurriert werden. IV. Schlussbestimmungen

§ 8.

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
4 )
3)

§ 7 in der Fassung des RRB vom 20. 1. 2009 (wirksam seit 3. 12. 2009).

4) Wirksam seit 23. 3. 2003.
3
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht