Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermö... (642.116.2)
Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermö... (642.116.2)
Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung 1)
(ESTV-Liegenschaftskostenverordnung) ¹ vom 24. August 1992 (Stand am 1. Januar 2010) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1519 ).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung,
gestützt auf Artikel 102 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990² über die direkte Bundessteuer sowie die Verordnung vom 24. August 1992³ über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,
verordnet:
² SR 642.11 ³ SR 642.116
Art. 1 Abziehbare Kosten
¹ Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten:
a. Unterhaltskosten: 1. Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen;
2. Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712 l ZGB⁴) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
3. Betriebskosten: Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat.
b. Versicherungsprämien:
Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen).
c. Kosten der Verwaltung:
Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Entschädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers).
² Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten:
a. …⁵
b. Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen‑, Trottoir‑, Schwellen, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.
c. Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten.
d. Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten.
³ Abziehbar sind jedoch diejenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt.
⁴ SR 210
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1519 ).
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.