Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die ... (811.08)
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die ... (811.08)
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM)
1 811.08 Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin (IVHSM) vom 04.09.2008 (Stand 01.01.2009) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
1 Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 811.08-1 veröffentlichten In terkantonalen Vereinbarung über die hoch spezialisierte Medizin vom 14. März
2008 (IVHSM) bei.
Art. 2
1 Der Regierungsrat übermittelt der zuständigen Kommission des Grossen Ra tes den jährlichen Bericht des Beschlussorgans gemäss Artikel 14 IVHSM.
Art. 3
1 Die aufgrund der Vereinbarung entstehenden Ausgaben sind in den Voran schlag des Kantons aufzunehmen.
Art. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, geringfügigen Änderungen des Verfah rens oder der Organisation zuzustimmen.
Art. 5
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Austritt aus der Vereinbarung gemäss Artikel 13 zu erklären.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-25
811.08 2
Art. 6
1 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Art. 7
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 4. September 2009 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 182 vom 11. Februar 2009: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2009
3 811.08 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 04.09.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 09-25
811.08 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 04.09.2008 01.01.2009 Erstfassung 09-25