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Gesetz über die Teilnahme an den Arbeiten des Grossen Rates von zuhause aus währen... (821.40.15)

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Gesetz über die Teilnahme an den Arbeiten des Grossen Rates von zuhause aus währen... (821.40.15)

Gesetz über die Teilnahme an den Arbeiten des Grossen Rates von zuhause aus während der COVID-19-Pandemie

Gesetz über die Teilnahme an den Arbeiten des Grossen Rates von zuhause aus während der COVID-19-Pandemie vom 17.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 17.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Stellungnahme des Staatsrats vom 6. November 2020; auf Antrag des Büros des Grossen Rates vom 6. November 2020, beschliesst:

Art. 1 Teilnahme an den Sessionen von zuhause aus – Grundsätze

1 Während der Coronavirus-Pandemie haben die Mitglieder des Grossen Ra - tes, die imstande sind, zu debattieren und abzustimmen, aber aus bestätigten gesundheitlichen Gründen nicht physisch an den Sessionen teilnehmen kön - nen oder ein Risiko für andere darstellen, das Recht, von zuhause aus an den Debatten teilzunehmen und abzustimmen.
2 Das Recht von zuhause aus abzustimmen gilt nicht, wenn durch Sitzenblei - ben und Aufstehen oder geheim abgestimmt wird.
3 Die Mitglieder des Grossen Rates, die von zuhause aus an der Session teil - nehmen, werden beim Quorum nicht berücksichtigt.

Art. 2 Teilnahme an den Sessionen von zuhause aus – Modalitäten

1 Das Büro bestimmt für jede Session, ob die Anwendung dieser Rechte auf - grund der gesundheitlichen Situation gerechtfertigt ist.
2 Mitglieder des Grossen Rates, die vom Recht Gebrauch machen möchten, von zuhause aus an einer Session teilzunehmen, müssen sich rechtzeitig an - melden.

Art. 3 Sitzungen der parlamentarischen Kommissionen

1 Wenn die Umstände es erfordern, kann das Büro erlauben, dass die Kom - missionssitzungen oder einige von ihnen ausschliesslich per Videokonferenz abgehalten werden.
2 Bei Kommissionssitzungen, die in physischer Präsenz abgehalten werden, ist eine Teilnahme von zuhause aus nicht gestattet.

Art. 4 Verfahren und Informatiksystem

1 Die Teilnahme an Sessionen von zuhause aus und die Abhaltung von Kom - missionssitzungen per Videokonferenz erfolgt mit einem Verfahren und ei - nem Informatiksystem, das die Authentifizierung der betroffenen Personen und die Sicherheit der Abstimmungen sowie gegebenenfalls die Vertraulich - keit der geheimen Beratung gewährleisten muss.
2 Das Verfahren und das Informatiksystem müssen vorab vom Büro geneh - migt werden.

Art. 5 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz wird gemäss Artikel 92 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 dringlich erklärt und tritt ungeachtet eines allfälligen Re - ferendumsbegehrens sofort in Kraft.
2 Es bleibt solange in Kraft, wie es aufgrund der besonderen Umstände der COVID-19-Pandemie erforderlich ist.
3 Das Büro des Grossen Rates prüft die Situation regelmässig und hebt dieses Gesetz nach Ablauf seiner Geltungsdauer formell auf.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.11.2020 Erlass Grunderlass 17.11.2020 2020_146 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.11.2020 17.11.2020 2020_146
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