Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen Gerichtspräsidentinnen und Geric... (165.202)
Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen Gerichtspräsidentinnen und Geric... (165.202)
Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis II (Biel-Nidau)
165.202
6. April 2006 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis II (Biel–Nidau) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und von Artikel 14 Absatz 1 des Dekretes vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:
Art. 1
Die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis II werden in folgende Sachgruppen eingeteilt: A. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 liegen ob: die Leitung der gemäss Artikel 3 Absatz 2 EGZGB [BSG 211.1] Zivilprozesse, in 85 Prozent der anfallenden Geschäfte; die Durchführung der Aussöhnungsversuche sowie die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen. B. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 2 liegen ob: die Leitung der ordentlichen Zivilprozesse, soweit sie nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 oder 5 zugewiesen sind, vorwiegend in deutscher Sprache, in 55 Prozent der anfallenden Geschäfte; die Behandlung der Rechtshilfe in Zivilsachen; die Leitung der gemäss Artikel 3 Absatz 2 EGZGB zu behandelnden Zivilprozesse, in 15 Prozent der anfallenden Geschäfte; die Durchführung der Aussöhnungsversuche sowie die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen. C. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 3 liegen ob: die Leitung der ordentlichen Zivilprozesse, soweit sie nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 1 oder 5 zugewiesen sind, vorwiegend in französischer Sprache, in 45 Prozent der anfallenden Geschäfte; die Behandlung der Verfahren gemäss Art. 80-84 SchKG, in 30 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in französischer Sprache; die Durchführung der Aussöhnungsversuche sowie die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen.
D. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 4 liegen ob: die Behandlung der im summarischen Verfahren zu erledigenden Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, soweit sie nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 3 zugewiesen sind; die Funktionen der erstinstanzlichen Nachlassbehörde; die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen. E. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 5 liegen ob: die Leitung der ordentlichen Zivilprozesse in Streitigkeiten aus Miete und Pacht sowie in Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis; die Behandlung der Geschäfte im summarischen Verfahren, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen, und soweit sie nicht der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 3 oder 4 zugewiesen sind; die Behandlung der Begehren um vorsorgliche Beweisführung, die nicht der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter obliegen; die Durchführung der Aussöhnungsversuche sowie die Behandlung der Gesuche um unentgeltliche Prozessführung in den von ihr/ihm zu behandelnden Zivilsachen. F. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 6 liegt ob: die Leitung des Kreisgerichts in 62,5 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in deutscher Sprache. G. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 7 liegen ob: die Leitung des Kreisgerichts in 12,5 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in deutscher Sprache; die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen in 27 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in deutscher Sprache. H Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 8 liegt ob: die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen in 33 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in deutscher Sprache. I. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 9 liegen ob: die Leitung des Kreisgerichts in 25 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in französischer Sprache; die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen in 20 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in französischer Sprache. J. Der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten 10 liegt ob: die Funktion des Einzelgerichts in Strafsachen in 20 Prozent der anfallenden Geschäfte, vorwiegend in französischer Sprache.
Art. 2
Die Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 1 bis 5 üben im Wochenturnus die Funktion des Haftgerichts gemäss Artikel 184 f. StrV [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] sowie diejenige der Richterin oder des Richters gemäss Artikel 31 EGStGB [Aufgehoben durch G vom 9. 4. 2009 über das kantonale Strafrecht; BSG
311.1]
Art. 3
Der Einsatz der Kreisrichterinnen und Kreisrichter sowie der Ersatzmitglieder wird durch die Präsidentinnen und Präsidenten des Kreisgerichts geregelt. Anstände erledigt die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts.
Art. 4
1 Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] .
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3
Art. 5
Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 3. Mai 2002 und tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Bern, 6. April 2006 Cavin Kohler Anhang
6. 4.2006 R BAG 06–62, in Kraft am 1. 7. 2006