Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.208)
Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und G... (165.208)
Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis VIII (Bern - Laupen)
165.208
16. September 1996 Reglement über die Obliegenheiten und Verrichtungen der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten im Gerichtskreis VIII (Bern – Laupen) Das Obergericht des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen [Aufgehoben durch G vom 11. 6. 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; BSG 161.1] und von Artikel 14 Absatz 1 des Dekretes vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] , beschliesst:
Art. 1
Der Gerichtskreis VIII Bern-Laupen besteht aus einer Zivil- und einer Strafabteilung. [Fassung vom
14.12.2000] Zivilabteilung
Art. 2
1 Vorbehalt von Artikel 3 hiernach alle Zivilstreitsachen gemäss Artikel 2 ZPO [Aufgehoben durch EG vom 11.
6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] .
2 [Aufgehoben durch EG vom 11. 6. 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung; BSG 271.1] und Artikel 31 EGStGB [Aufgehoben durch G vom 9. 4. 2009 über das kantonale Strafrecht; BSG 311.1] im Wochenturnus.
Art. 3
Die Zivilrichterinnen oder Zivilrichter behandeln im besonderen: A. Den Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 1 und 2 liegen ob: alle einstweiligen Verfügungen, sofern nicht bereits der Hauptprozess hängig ist; alle Urteilsvollstreckungsverfahren, ausgenommen Urteile der Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 3 bis 8; alle Summarsachen, ausgenommen familienrechtliche Streitigkeiten und Schuldbetreibungs- und Konkursrechtssachen; alle miet- und pachtrechtlichen Verfahren; die gesamte Rechtshilfe in Zivilsachen. B. Den Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 3 und 4 liegen ob: die Nachlassgerichtssachen und alle Schuldbetreibungs- und Konkursrechtssachen, ausgenommen Klagen auf Anerkennung, Aberkennung, Arrestprosequierung und Arrestschadenersatz; familienrechtliche und vormundschaftliche Streitigkeiten einschliesslich Summarsachen. C. Den Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 5 bis 8 liegen ob: familienrechtliche und vormundschaftliche Streitigkeiten einschliesslich Summarsachen.
Strafabteilung
Art. 4
Die Strafabteilung besteht aus den Unterabteilungen Kreisgericht und Einzelgericht.
Art. 5
Dem Kreisgericht gehören die Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 9, 10 und 12 an.
Art. 6
Dem Einzelgericht gehören die Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten 13 bis 16 an.
Art. 7
Die Gerichtspräsidentinnen oder die Gerichtspräsidenten 11 und 17 übernehmen nach Bedarf Fälle des Kreisgerichts oder des Einzelgerichts.
Art. 8
Der Einsatz der Kreisrichterinnen und Kreisrichter sowie der Ersatzmitglieder wird durch die Präsidentinnen und Präsidenten des Kreisgerichts geregelt. Anstände erledigt die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts. Geschäftsleitung
Art. 9
1 aus der Leiterin oder dem Leiter der Zivilabteilung und der Leiterin oder dem Leiter der Strafabteilung zusammen. Ihr obliegen die Pflichten gemäss Artikel 15 Absatz 2 des Dekrets vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Aufgehoben durch D vom 8. 9. 2009 über die Besetzung von Richter - und Staatsanwaltsstellen, BSG 161.11] .
2 Entlastung wird durch die Abteilungen festgelegt.
3 [Entspricht dem bisherigen Absatz 4]
Art. 10
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Bern, 16. September 1996 Naegeli Scheurer Anhang
16.9.1996 R BAG 96–78, in Kraft am 1. 1. 1997 Änderungen
14.12.2000 R BAG 01–2, in Kraft am 26. 2. 2001
15.11.2002 R BAG 03–21, in Kraft am 1. 1. 2003