Beschluss betreffend Ausdehnung des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft auf Gefän... (340.22)
Beschluss betreffend Ausdehnung des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft auf Gefän... (340.22)
Beschluss betreffend Ausdehnung des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft auf Gefängnisstrafen von drei bis sechs Monaten
1 Beschluss vom 11. Juli 1986 betreffend Ausdehnung des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft auf Gefä ngnisstrafen von drei bis sechs Monaten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verordnung 3 vom 16. Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3); auf Antrag der Justiz-, Poli zei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Der Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft wird auf Gefängnisstrafen von drei bis sechs Monaten Dauer ausgedehnt.
2 Ausgenommen sind Reststrafen, die durch Anrechnung der Untersuchungshaft oder aus anderen Gründen entstanden sind (Art. 1 Abs.
2 VStGB 3).
Art. 2
Die Bestimmungen des Reglements betreffend den tageweisen Strafvollzug und den Vollzug in Form der Halb gefangenschaft finden Anwendung.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Septem ber 1986 in Kraft und gilt bis zum
31. Dezember 2006. ———————
2 Genehmigung Dieser Beschluss ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 28.8.1986 genehmigt worden.