Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Besondere Rechnung der dezentralen Justizverwaltung (621.12)

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Verordnung über die Besondere Rechnung der dezentralen Justizverwaltung (621.12)

Verordnung über die Besondere Rechnung der dezentralen Justizverwaltung

621.12
15. Oktober 2003 Verordnung über die Besondere Rechnung der dezentralen Justizverwaltung Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 84 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) [BSG 620.0] , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Folgende Organisationseinheiten der dezentralen Justizverwaltung führen je eine eigene Besondere Rechnung: a die Regierungsstatthalterämter, b die Handelsregisterämter, c die Betreibungs- und Konkursämter, d die Grundbuchämter.

Art. 2

Gegenstand der Besonderen Rechnung Die Besonderen Rechnungen der Organisationseinheiten der dezentralen Justizverwaltung bestehen aus einer Finanzbuchhaltung und einer Anlagenbuchhaltung.

Art. 3

Voranschlag und Jahresrechnung In der Besonderen Rechnung werden im Voranschlag und in der Jahresrechnung die dreistelligen Kontengruppen ausgewiesen und vom Grossen Rat beschlossen.

Art. 4

Nachkredite
1 Betrag, ist beim Grossen Rat ein Nachkredit einzuholen.
2 (FLV) gilt sinngemäss.

Art. 5

Kreditüberschreitung
1 zehn Prozent der jeweiligen Kreditsumme überschreiten, falls die Kreditüberschreitung auf einer dreistelligen Kontengruppe a bei einmaligen Ausgaben 1 Million Franken nicht übersteigt; b bei wiederkehrenden Ausgaben 200'000 Franken nicht übersteigt.
2 Prozent der Maximalbeträge gemäss den Buchstaben a und b zulässig.
3 gilt sinngemäss.

Art. 6

Kreditübertragung
1 einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden, wenn a eine projektbedingte Verzögerung vorliegt und b höchstens ein Drittel der gesamten Projektkosten übertragen werden.
2 gilt sinngemäss.

Art. 7

Anlagenbuchhaltung Die Organisationseinheiten der dezentralen Justizverwaltung führen eine Anlagenbuchhaltung im Sinne von Artikel 26 FLG .
2 [BSG 621.1] sind sinngemäss anwendbar.

Art. 8

Rechnungslegung und Berichterstattung Die Rechnungslegung und Berichterstattung der dezentralen Justizverwaltung erfolgt auf der Basis der Prozessvorgaben der Finanzdirektion für die Finanzbuchhaltung und die Anlagenbuchhaltung.

Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [BSG 620.0] in Kraft. Bern, 15. Oktober 2003 Gasche Anhang
15.10.2003 V BAG 04–35, in Kraft am 1. 1. 2005
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