Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (853.1)
Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (853.1)
Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum
9. Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Örtlicher Geltungsbereich
1 [Fassung vom 9. 12. 2009]
2 Gemeinde zur Übernahme selbstgewählter Aufgaben zuständig ist. [Fassung vom 16. 3. 1998]
3 [Aufgehoben am 16. 3. 1998]
Art. 2
Zeitlicher Geltungsbereich, Verfahren
1 Verhältnis zur Nachfrage und zur Anzahl der Arbeitsplätze kein ausgewogenes Wohnungsangebot besteht. [Fassung vom 9. 12. 2009]
2 werden.
3 die Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Einschränkungen als nicht mehr zweckmässig erscheint.
Art. 3
... [Aufgehoben am 16. 3. 1998]
Art. 4
Bewilligung a Grundsatz
1 behördlicher Bewilligung gestattet;
2 Interesse am Weiterbestand eindeutig überwiegt.
Art. 5
b Erteilung Die Bewilligung kann insbesondere erteilt werden, wenn a der Eigentümer auf dem Grundstück seinen Handels-, Fabrikations- oder einen anderen von ihm geführten Betrieb erweitern oder einen neuen, eigenen Betrieb einrichten will; b durch die Erstellung eines Neubaus wesentlich mehr preis- oder mietzinsgünstiger Wohnraum entstehen soll; c durch die Erstellung eines Neubaus vor allem Alters-, Invaliden- oder Familienwohnungen entstehen sollen; d die Mehrzahl der Wohnungen des zum Abbruch vorgesehenen Hauses in ihrer räumlichen oder hygienischen Beschaffenheit auch bescheidenen Ansprüchen nicht mehr genügt;
e die notwendige Instandstellung der Wohnungen dem Eigentümer unzumutbare Kosten verursachen würde, es sei denn, der Gebäudeunterhalt sei offensichtlich vernachlässigt worden, um einen Abbruch zu erwirken; f sich der Abbruch aus städte- oder ortsbaulichen Gründen aufdrängt.
Art. 6
c Ausnahmen Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn: a der Abbruch von der Baupolizeibehörde verfügt worden ist; b die Wohnungen aus gesundheitspolizeilichen Gründen behördlich abgesprochen worden sind; c der Abbruch zur Durchführung eines rechtskräftig beschlossenen Strassenbaus oder zur Errichtung einer Anlage für öffentliche Zwecke nötig wird; d ein als Eigenheim bewohntes Einfamilienhaus abgebrochen werden soll.
Art. 7
Verfahren a Erteilung der Bewilligung
1
2
Art. 8
b Beschwerde Gegen den Entscheid der Gemeindebehörde können der Eigentümer, die Mieter und die Volkswirtschaftsdirektion nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG ) Beschwerde beim Regierungsstatthalter erheben.
Art. 9
c Weiterziehung
1 an das Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des VRPG [BSG 155.21] . [Fassung vom 29. 10. 2008]
2 [Fassung vom 29. 10. 2008] ist auch die Volkswirtschaftsdirektion befugt.
Art. 10
Widerhandlungen
1 gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2 [Fassung vom 14. 12. 2004]
3 solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden; im Verfahren stehen ihnen die Rechte einer Partei zu.
Art. 11
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; Ersatzvornahme Die Einstellung rechtswidriger Arbeiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes richten sich nach den Vorschriften des Baugesetzes [Aufgehoben durch Baugesetz vom 9. 6. 1985; BSG 721.0] (Art.
61, 62 Abs. 1 und 3, und Art. 63 BauG).
Art. 12
Befristung für den Abbruch
1
Abbruch oder Umbau begonnen wird.
2 vorgenommen werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für den Um- oder Neubau vorliegt. Die Frist zur Durchführung des Abbruchs beginnt in diesem Fall mit der Rechtskraft der Baubewilligung.
3
4
Art. 13
Inkrafttreten, Vollzug, Befristung [Fassung vom 9. 12. 2009]
1 [1. 1. 1976] dieses Gesetzes.
2 [Fassung vom 9. 12. 2009] Bern, 9. September 1975 Gerber Anhang
9.9.1975 GS 1975/155, in Kraft am 1. 1. 1976 Änderungen
16.3.1998 G Gemeindegesetz, BAG 98–57 (Art. 140), in Kraft am 1. 1. 1999
14.12.2004 G über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
29.10.2008 V BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009
9.12.2009 V BAG 10–73, in Kraft am 1. 1. 2011