Reglement betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau (924.112)
Reglement betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau (924.112)
Reglement betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau
924.112 Reglement betreffend Beiträge für die Umstellung auf biologischen Landbau v om 15. Juli 2001 1) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. h und § 3 des Einführungsgesetzes Landwirtschaft v om 29. Juni 2000 2) , erlässt folgendes Reglement: § 1 Grundsatz Der Kanton unterstützt die Umstellung auf biologischen Landbau als Bei- trag zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Nachfrage. § 2 Produktionsgrundsätze Die anerkannten Produktionsgrundsätze richten sich nach der Verordnung vo m 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kenn- zeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel 3) und der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft 4) sowie alle darauf basierenden Anforderungen der Label-Organisationen. 1) GS 27, 237 2) BGS 921.1 3) 4) SR 910.181
924.112 § 3 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind Bewirtschaftende mit Wohnsitz im Kanton Zug, welche die Bedingungen von Art. 57 Abs. 1 der Verordnung über die Direkt- zahlungen an die Landwirtschaft 1) erfüllen und in der Schweiz einen Bio-Ein- führungskurs besucht haben. 2 Betriebe, die von der Zertifizierungsstelle im Jahr 2001 bereits als Bio- betriebe anerkannt sind, gelten als umgestellt und sind nicht mehr beitrags- berechtigt. § 4 Umstellungsbeitrag 1 Der Bio-Umstellungsbeitrag besteht aus einem Beitrag für die Bewirt- schaftungsfläche und einem Beitrag für die Strukturkosten. 2 Der Beitrag für die Bewirtschaftungsfläche bemisst sich nach folgenden Ansätzen: a) Fr. 1 500.– pro ha offene Ackerbaufläche; b) Fr. 700.– pro ha Futterbaufläche (Naturwiesen, Kunstwiesen, Silomais); c) Fr. 300.– pro ha Weidefläche (Dauerweiden); d) Fr. 3 500.– pro ha Bewirtschaftungsfläche mit Spezialkulturen (Obst-, Ge- müse-, Beerenkulturen etc.). 3 Der Beitrag für Strukturkosten beträgt Fr. 3000.– pro Betrieb mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche unter 5 ha, Fr. 6000.– ab 5 ha oder wenn eine Spezialkulturfläche von wenigstens 1 ha bewirtschaftet wird. 4 Massgebend ist die im Kanton Zug gelegene landwirtschaftliche Nutz- fläche auf eigenen oder mit schriftlichem Pachtvertrag gesicherten Flächen im ersten Umstellungsjahr. Später verfügbar gemachte landwirtschaftliche Nutzfläche ist zusätzlich anrechenbar, wenn sie vor Abschluss der Umstel- lung vertraglich gesichert wurde. Umfasst ein Betrieb Flächen mit verschie- denen Ansätzen, gilt für jeden Flächenanteil der entsprechende Ansatz. § 5 V erfahren 1 Das Beitragsbegehren ist beim Landwirtschaftsamt einzureichen. 2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) der Ausweis «Anerkennung als Umstellungsbetrieb» der Zertifizierungs- stelle; 1) SR 910.13
924.112 b) die Anerkennung als Bio-Betrieb der Zertifizierungsstelle. Sie gilt als Be- weis für die erfolgreich abgeschlossene Umstellung auf biologischen Landbau; c) der vollständige Kontrollbericht der Kontrollorganisation für das betref- fende Jahr. 3 Das Landwirtschaftsamt verfügt den Bio-Umstellungsbeitrag auf Grund der Ansätze gemäss § 4. § 6 Ausz ahlung 1 W er die Umstellung einleitet und die Unterlagen gemäss § 5 Abs. 2 Bst. a und c einreicht, kann beim Landwirtschaftsamt die Ausrichtung eines Vo rschusses beantragen. Der Vorschuss entspricht der Hälfte des ordentlichen Kantonsbeitrags. 2 Die Schlusszahlung erfolgt nach Einreichung der vollständigen Unter- lagen gemäss § 5 Abs. 2 Bst. b und c. § 7 K ontrollen 1 Das Landwirtschaftsamt ist ermächtigt, jederzeit zu überprüfen, ob die Beitragsvoraussetzungen erfüllt werden. 2 Es kann Dritte mit Kontrollaufgaben und Abklärungen beauftragen. 3 Auf Verlangen ist dem Landwirtschaftsamt und seinen Beauftragten Ein- blick in die betrieblichen Unterlagen zu gewähren. § 8 Rückerstattung 1 Beiträge und Vorschüsse sind ganz oder teilweise zurück zu erstatten: a) soweit sie zu Unrecht bezogen wurden; b) wenn die Umstellung nicht innert 5 Jahren seit Bezug des Vorschusses ab- geschlossen ist. In diesem Fall ist die ganze Vorschussleistung zurück zu erstatten; c) wenn der biologische Landbau vor Ablauf von 12 Jahren seit Beginn der Umstellung wieder aufgegeben wird. In diesem Fall beträgt der Rück- erstattungsbetrag pro unvollendetes Jahr 1 ⁄ 12 des Beitrags für die Bewirt- schaftungsfläche nach § 4 Abs. 2. 2 Rückerstattungspflichtig sind die Beitragsempfangenden sowie ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.
924.112 3 Das Landwirtschaftsamt verfügt die Rückerstattungsbeträge und kann sie mit allfälligen Guthaben für Direktzahlungen oder Strukturhilfen verrech- nen. Es kann in Härtefällen ganz oder teilweise auf eine Rückforderung ver- zichten. § 9 Geltungsdauer Diese Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezem- ber 2005.