Monitoring Gesetzessammlung

Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte (618.112.21)

CH - SO

Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte (618.112.21)

Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte

Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte Vom 8. November 1990 (Stand 1. Januar 1991) Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung gestützt auf § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Gebäu - deversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 1972
1 ) sowie § 2 litera e der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 13. Januar 1987
2 ) beschliesst:

§ 1

1 Die Berechnung der Gebäudeversicherungswerte wird auf den neuen Zür - cher Baukostenindex vom Oktober 1988 = 100 Punkte umgestellt.

§ 2

1 Die Grundeinschätzung auf dieser Basis entspricht der bisherigen Grund - einschätzung (Basis: Juni 1939 = 100%) mit einem Teuerungsausgleich von
656,7% und einer Gesamtversicherung von 756,7%.

§ 3

1 Die Verwaltung der Gebäudeversicherung wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

§ 4

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
1) BGS 618.111 .
2) BGS 618.112 . [unbekannt]
1
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht