Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universit... (415.215)
Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universit... (415.215)
Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
1 Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R
415.215 Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (vom 9. Juli 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundsätze
Zulagen für
besondere
Leitungs
-
funktionen
§ 1.
1 Funktionszulagen en tschädigen Professorinnen und Profes soren für besondere Leitungsfunkti onen mit erhöhter Führungsverant wortung.
2 Sind die Voraussetzun gen für mehrere Funktionszulagen während des gleichen Zeitraums gegeben, wi rd nur die betragsmässig höchste Zulage ausgerichtet.
3 Vorbehalten bleiben Entschädigungen gemäss dem Reglement über die leistungsabhängige Ents chädigung für die Führung von vor wiegend dienstleistungserbringende n Organisationseinh eiten an der Me dizinischen Fakultät der Universi tät Zürich vom 24. Februar 2003
4 .
Andere Ämter
und Aufgaben
im Rahmen der
universitären
Selbst
-
verwaltung
§ 2.
Für Ämter und Aufgaben, die Pr ofessorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Se lbstverwaltung im Sinne von §
46 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)
3 übernehmen, werden keine Funktionszulagen entrichtet. II. Besondere Leitungsfunktio nen und Bemessung der Zulagen
Prorektorinnen
und Prorektoren
sowie Direktorin
oder Direktor
Universitäre
Medizin
§ 3.
Die Zulage für Prorektorinnen und Prorektoren sowie die Direktorin oder den Direktor Univer sitäre Medizin be trägt Fr. 60 000.
2
415.215 Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R Dekaninnen und Dekane
§ 4.
Die Zulage für die Dekani nnen und Dekane beträgt: Theologische Fakultät Fr. 24 000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 30 000 Wirtschaftswissenschaftlic he Fakultät Fr. 30 000 Medizinische Fakultät Fr. 36 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 30 000 Philosophische Fakultät Fr. 36 000 Mathematisch-naturwissenscha ftliche Fakultät Fr. 36 000 Stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan Medizin
§ 5.
Die Zulage für die stellvertretende Dekanin oder den stell
- vertretenden Dekan Medi zin beträgt Fr. 15 000. Prodekaninnen und Prodekane
§ 6.
1 Die Zulage für die Prodekan innen und Prodekane beträgt zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000.
2 Die Höhe der einzelnen Funktions zulagen für die Prodekaninnen und Prodekane wird von der Fakult ätsversammlung festgelegt und rich
- tet sich nach dem Umfang de r anfallenden Deka natsgeschäfte.
3 Den Fakultäten steht für Prodeka natszulagen folgender Gesamt
- betrag zur Verfügung: Theologische Fakultät Fr. 12 000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 20 000 Wirtschaftswissenschaftlic he Fakultät Fr. 30 000 Medizinische Fakultät Fr. 45 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 25 000 Philosophische Fakultät Fr. 45 000 Mathematisch-naturwissenscha ftliche Fakultät Fr. 45 000 Leitung von Instituten, Kliniken und weiteren Organisations einheiten ein schliesslich Programm direktionen
§ 7.
1 Die Zulage für die Leitung von Instituten, Klin iken und wei
- teren Organisationseinheiten eins chliesslich Programmdirektionen be
- trägt zwischen Fr.
9000 und Fr. 23 000.
2 Den Fakultäten steht für diese Zulagen folgender Gesamtbetrag zur Verfügung: Theologische Fakultät Fr.
40 000 Rechtswissenschaftl iche Fakultät Fr.
60 000 Wirtschaftswissenscha ftliche Fakultät Fr.
90 000 Medizinische Fakultät Fr. 480 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 250 000 Philosophische Fakultät Fr. 370 000 Mathematisch-naturwissenscha ftliche Fakultät Fr. 270 000
3 Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R
415.215
3 Die Höhe der einzelnen Funktion szulagen wird vom Fakultätsvor stand zuhanden der Uni versitätsleitung verabs chiedet und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Geschäfte.
4 Die Amtsausübung ad interim berechtigt zu Zulagen gemäss Abs. 1.
5 Von der Berechtigung auf eine Zulage ausgenommen ist die Lei tung von Organisati onseinheiten mit nur einer Professur.
Funktions
-
zulagen
ad personam
§ 8.
1 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen weiteren Professorinnen und Professoren ei ne Funktionszulage für besondere Leitungsaufgaben ad personam zusprechen.
2 Die Bemessung dieser Funktionszulage richtet sich nach dem Um fang der anfallenden Aufgaben und der individuellen Führungsverant wortung. III. Ausgestaltung
Art
§ 9.
Es handelt sich um jährliche Zulagen, die jewe ils Bestandteil der anrechenbaren Besoldung bilden.
Festlegung und
Beendigung
§ 10.
1 Funktionszulagen werden jeweils befristet für die Amts dauer der Leitungsfunktion zugesprochen.
2 Tritt eine Professorin oder ein Professor frühzeitig von der Lei tungsfunktion zurück, endet die Entrichtung der Funktionszulage auf diesen Zeitpunkt.
3 Es besteht kein Anspruch auf Üb ertragung oder Verlängerung einer Leitungsfunktion gemäss §
1 Abs. 1.
Auszahlung
§ 11.
Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.
Anpassungen
§ 12.
1 Funktionszulagen werden nicht an die Teuerung oder Real lohnänderungen angepasst.
2 Der Universitätsrat überprüft pe riodisch die Angemessenheit der Funktionszulagen.
1 OS 75, 445 ; Begründung siehe ABl 2020-07-24 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2020.
3 LS 415.21 .
4 LS 415.215.3 .