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Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grun... (818.14)

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Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grun... (818.14)

Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) und die Promotionsbestimmungen der Mittelschulen während der Corona-Pandemie

1 Zulassung Berufsmaturitätsunte rricht, Promotion Mittelschulen
818.14 Reglement über die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) und die Promotionsbestim mungen der Mittelschulen während der Corona-Pandemie (vom 25. März 2020)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 der Verordnung 2 vom 13. März
2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-
19)
13 , §
15 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 und §
3 lit. d des Einführungsgesetzes üb er die Berufsbildung vom 14. Januar 2008
11 , beschliesst: A. Allgemeines

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Berufsmaturi tätsunterricht nach der beruflic hen Grundbildung (BM2) und die Ver schiebung der Aufnahmeprüfung für die BM 2 sowie die Promotion an den kantonalen Mittelschulen in Abweichung von den nachfolgenden Reglementen für das Schuljahr 2020/2021: a. Berufsmaturitätsreglement vo m 8. September 2014 (BMR)
12 , b. Promotionsreglement für die Gy mnasien des Kantons Zürich vom
10. März 1998
4 , c. Promotionsreglement für die K+S-Klassen am Mathematisch-Natur wissenschaftlichen Gymnasium Rämi bühl Zürich vom 17. November
1999
5 , d. Promotionsreglement für die Ka ntonale Maturitätsschule für Er wachsene vom 11. August 1998
6 , e. Promotionsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 29. Juni 2007
7 , f. Promotionsreglement für die kant onalen Handelsmittelschulen vom
10. Januar 1995
8 , g. Promotionsreglement für die ka ntonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen vom 15. April 2013
9 , h. Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artis tico (Kunstgymnasium) Zürich vom 11. August 1998
10 .
2
818.14 Zulassung Berufsmaturitätsunter richt, Promotion Mittelschulen B. Zulassung zum Berufsmaturitäts unterricht nach der beruflichen Grundbildung Zusätzliche prüfungsfreie Zulassung

§ 2.

1 Zusätzlich zu §
14 lit. b BMR werden Kandidatinnen und Kandidaten aller Ausrichtungen mit Ausnahme der Ausrichtung Wirt
- schaft und Dienstleistungen, Typ Wirtsc haft, prüfungsfrei in den Berufs
- maturitätsunterricht zugelassen, wenn sie: a. das eidgenössisc he Fähigkeitszeugnis (EFZ ) vor dem Jahr 2020 mit einer Gesamtnote von mindest ens 5,0 erlangt haben, b. im Sommer 2020 das EFZ mit einer Gesamtnote von mindestens
5,0 erlangen oder ihr schulische r Notendurchschnitt mindestens 5,0 beträgt.
2 Der schulische Notendurchschnitt gem äss Abs. 1 lit. b wird auf der Grundlage der Ende Herbstsemester 2019/2020 vorliegenden schulischen Semesterzeugnisnoten berechnet. Die Notenberechnung erfolgt analog zum Qualifikationsverfahren zur beruflichen Grundbildung. Verschiebung Aufnahme prüfung

§ 3.

Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Vorausset
- zungen für eine prüfungsfreie Zulassu ng nicht erfüllen, findet eine Auf
- nahmeprüfung gemäss §
15 BMR zu einem späteren Zeitpunkt statt. Das Mittelschul- und Berufsbildun gsamt legt den Zeitpunkt fest. C. Promotion in den Mittelschulen Grundsatz

§ 4.

1 Für das Erfüllen der Promoti onsbedingungen am Ende des Frühlingssemesters 2020 sind die Ze ugnisnoten des Herbstsemesters
2019/2020 massgeblich.
2 Im letzten Jahr vor der Maturität sind die Noten gemäss Zwischen
- beurteilung massgeblich. Ausnahmen

§ 5.

In für die Erfahrungsnoten massgebenden Fächern werden im zweitletzten oder im letzten Jahr vor der Maturität die Zeugnisnoten anhand der Leistungen im Sc huljahr 2019/2020 gesetzt. b. für Fach mittelschul ausweis massgebende Fächer

§ 6.

In für den Fachmittelschulausw eis massgebenden Fächern wer
- den im zweitletzten oder letzten Jahr vor dem Erlangen des Fachmittel
- schulausweises die Zeugnisnoten a nhand der Leistungen im Schuljahr
2019/2020 gesetzt. c. Zulassung in das letzte Schuljahr

§ 7.

Schülerinnen und Schüler, die am Ende des ersten Semesters des zweitletzten Jahres vor der Matu rität provisorisch promoviert wur
- den, werden in das letz te Schuljahr zugelassen. a. Erfahrungs- noten
3 Zulassung Berufsmaturitätsunte rricht, Promotion Mittelschulen
818.14 D. Geltungsdauer

§ 8.

Dieses Reglement gilt bis Ende Frühlingssemester 2020.
1 OS 75, 196 ; Begründung siehe ABl 2020-03-27 .
2 Inkrafttreten: 25. März 2020.
3 LS 413.21 .
4 LS 413.251.1 .
5 LS 413.251.15 .
6 LS 413.251.2 .
7 LS 413.251.4 .
8 LS 413.251.5 .
9 LS 413.251.51 .
10 LS 413.251.8 .
11 .
12 LS 413.326 .
13 SR 818.101.24 .
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